Recusal motion inadmissible after instance concluded and mandatory counsel required
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed a motion for recusal of the presiding judge as inadmissible, resulting in the plaintiff's challenge failing and leaving the prior order intact. The dispute arose from a procedural decision by the Tenth Civil Senate, which had previously dismissed the plaintiff's legal complaint as inadmissible and rejected the appointment of a mandatory attorney; the plaintiff subsequently filed a challenge alleging bias and arguing the Senate's decision was ineffective. The court held that a motion for recusal under § 42 ZPO is generally inadmissible once an instance is completely concluded, as the judges' judicial activity in that specific proceeding has ended and the decision can no longer be changed by the same court. Furthermore, the court noted that even if the plaintiff's filing were construed as a hearing objection, it would be inadmissible because it was filed by the pro se plaintiff despite mandatory legal representation, and a fundamentally inadmissible hearing objection does not revive a lapsed right of recusal.
Legislator-Regeste
KI-generiertRecusal motion inadmissible after instance concluded and mandatory counsel required: Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.
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KI-generiertVolltext
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt.
II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.
2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).
Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.
Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.
Deichfuß Kober-Dehm Rensen
Crummenerl von Pückler