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X ZB 20/22 ECLI:DE:BGH:2025:220725BXZB20.22.0 KI-generiert

Recusal application inadmissible after completion of judicial instance unless combined with valid objection to hearing denial

Geschäftsnummer X ZB 20/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) ruled that the plaintiff's application for the recusal of the presiding judge was inadmissible and dismissed it, thereby leaving the prior order rejecting the plaintiff's legal complaint intact. The dispute arose after the BGH had dismissed the plaintiff's legal complaint against a lower court's decision as inadmissible and refused the appointment of a standby attorney, prompting the plaintiff to challenge the presiding judge's impartiality and the validity of that prior decision. The court held that a recusal application under § 42 ZPO is fundamentally inadmissible after the complete termination of an instance, as the judges' specific procedural activity has concluded; although a recusal application might be admissible if combined with a valid objection to being denied a hearing (*Anhörungsrüge*), the objection here was independently inadmissible because the plaintiff filed it personally in violation of mandatory attorney representation, meaning the underlying hearing objection was void ab initio and could not revive the right to recusal.

Legislator-Regeste

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Recusal application inadmissible after completion of judicial instance unless combined with valid objection to hearing denial: Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.

Schlagwörter

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Anwaltszwang verspätetes Ausstandsbegehren Verfahrensrügen richterliche Unparteilichkeit formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt.

II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.

2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.

b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.

Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.

Deichfuß Kober-Dehm Rensen

Crummenerl von Pückler