Inadmissibility of post-instance judicial recusal application due to lack of pending proceedings despite concurrent hearing complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's application for recusal of the presiding judge as inadmissible, thereby upholding the May 6, 2025, panel decision that had previously dismissed the plaintiff's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and rejected the application for appointment of a standby attorney. The dispute arose from the plaintiff’s post-decisional objections to the panel's ruling, which alleged violations of the right to be heard and challenged the validity of the prior decision. The court held that an application for judicial recusal is generally inadmissible after an instance is fully concluded because the judges have completed their duties and the decision can no longer be altered by the same court; although an accompanying complaint regarding a hearing violation (Anhörungsrüge) can normally prevent the final closure of an instance, such a mechanism is ineffective if the complaint is itself inadmissible from the outset, as it was here due to the plaintiff's failure to comply with the mandatory requirement of legal representation (Anwaltszwang) by filing the objection personally.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of post-instance judicial recusal application due to lack of pending proceedings despite concurrent hearing complaint: Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.
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KI-generiertVolltext
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen
[GRUENDE]
I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt.
II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.
2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).
Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.
Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.
Deichfuß Kober-Dehm Rensen
Crummenerl von Pückler