Admissibility of hearing objection regarding unadmitted guarantee claims and unmet EU reference duty in tort liability revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint under § 321a ZPO as inadmissible, leaving the Senate’s prior judgment of 18 March 2025 in force. The case concerned a revision proceeding where the plaintiff alleged that the court failed to consider its arguments regarding tort liability under § 826 BGB and breach of guarantee, as well as a necessary preliminary reference to the Court of Justice of the European Union. The court ruled the complaint inadmissible primarily because the guarantee claims were not part of the admitted revision, and the plaintiff failed to specifically demonstrate a violation of the right to be heard (Art. 103(1) GG), merely repeating prior arguments rather than showing the court disregarded its submissions; consequently, the challenge regarding the CJEU reference was also rejected as a legal error argument rather than a procedural hearing violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of hearing objection regarding unadmitted guarantee claims and unmet EU reference duty in tort liability revision: Hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers im Senatsurteil übergangenen Ansprüche aus einer Garantie ist die Anhörungsrüge schon nicht statthaft. Insoweit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, weil diese Ansprüche nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausweislich des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 dahin ausgelegt, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg.
I. Dass die Einwände der Revision gegen die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 826 BGB durch das Berufungsgericht erfolglos sein dürften, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden, ohne dass der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu genutzt hätte. Unabhängig davon betrifft entgegen der Auffassung des Klägers die Aufhebung und Zurückverweisung sämtliche deliktischen Ansprüche. Der Senat hat sich allein dazu verhalten, dass es im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat.
II. Dies vorausgeschickt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.
1. Hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers im Senatsurteil übergangenen Ansprüche aus einer Garantie ist die Anhörungsrüge schon nicht statthaft. Insoweit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, weil diese Ansprüche nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausweislich des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 dahin ausgelegt, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
2. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge mangels hinreichender Darlegung einer Gehörsverletzung gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO unzulässig.
a) Soweit der Kläger meint, die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten lege nahe, dass der Senat seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, genügt die Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. November 2018 - V ZR 267/17, juris Rn. 1). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Klägers nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
b) Mit der Rüge einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union legt der Kläger gleichfalls keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die die Revisionsbegründung Bezug genommen hat, betreffen allein Fragen, die mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111) beantwortet sind.
Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die Rechtsprechung des Senats mit Blick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren C-251/23 vom 21. November 2024 für rechtsfehlerhaft hält, benennt er erneut keinen Gehörsverstoß, sondern trägt lediglich seine abweichende Rechtsauffassung vor. Das - mit dem Verfahren C-308/23 verbundene - Verfahren C-251/23 ist im Übrigen am 30. Januar 2025 durch Streichung ohne Entscheidung beendet worden (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. April 2025 - C/2025/2191). Unabhängig davon ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52).
3. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
C. Fischer Möhring Messing
Tausch Pastohr