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VIa ZR 509/21 ECLI:DE:BGH:2025:250625UVIAZR509.21.0 KI-generiert

Liability for differential damages from unauthorized diesel defeat devices under § 823(2) BGB and vehicle type approval statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 509/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims, remanding the case for new proceedings regarding delictual interest and the assessment of differential damages, while the dismissal of claims based on Sections 826 and 31 of the German Civil Code remained in force. The dispute involved a consumer claim against a vehicle manufacturer for the installation of unauthorized defeat devices in a diesel vehicle, with the plaintiff seeking compensation based on the difference between the vehicle's value with and without the illegal equipment. The decisive legal basis was Section 823(2) of the German Civil Code in conjunction with Sections 6(1) and 27(1) of the Implementing Act to the Vehicle Type Approval Act (EG-FGV), which the court held constitute protective statutes safeguarding the vehicle purchaser's financial interests against such defects, thereby establishing a basis for liability for differential damage distinct from the rejected "large" damages claim.

Legislator-Regeste

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§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for differential damages from unauthorized diesel defeat devices under § 823(2) BGB and vehicle type approval statutes: The dispute involved a consumer claim against a vehicle manufacturer for the installation of unauthorized defeat devices in a diesel vehicle, with the plaintiff seeking compensation based on the difference between the vehicle's value with and without the illegal equipment. The decisive legal basis was Section 823(2) of the German Civil Code in conjunction with Sections 6(1) and 27(1) of the Implementing Act to the Vehicle Type Approval Act (EG-FGV), which the court held constitute protective statutes safeguarding the vehicle purchaser's financial interests against such defects, thereby establishing a basis for liability for differential damage distinct from the rejected "large" damages claim.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Differenzschaden Fahrzeugart Streitwert Vertragsverletzungsklage E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis for remitting the case to the lower court for new hearing and decision following the partial reversal.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 16a. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2021 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Antrag zu 1 auch begehrten Deliktszinsen in Höhe von 5.321 € aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 325d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasrückführungssystem, das unter anderem temperaturabhängig gesteuert wird ("Thermofenster").

Mit der Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen und Deliktszinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der Zahlung von Deliktszinsen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Denn sein Vortrag, der in seinem Fahrzeug verbaute Motor weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf, sei - soweit er nicht das unstreitig vorhandene "Thermofenster" betreffe - als Behauptung ins Blaue hinein unzulässig. Ob es sich bei diesem "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, könne offen bleiben. Denn es fehlten tatsächliche Anhaltpunkte für ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Ein Anspruch ergebe sich schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1EG-FGV, da es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern handle.

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Messing

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