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VIa ZR 449/21 ECLI:DE:BGH:2025:250625UVIAZR449.21.0 KI-generiert

Liability for impermissible engine shut-off device: §§ 6(1), 27(1) EG-FGV as protective statutes under § 823(2) BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 449/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's dismissal of the plaintiff's claim, remanding the case to the appellate court for a new hearing and determination of a difference-of-value damages claim, while leaving the dismissal of the tortious intent claim intact. The dispute arose from the purchase of a used diesel vehicle allegedly equipped with an impermissible software defeat device, where the plaintiff sought damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV after the lower court erroneously classified these regulations as not constituting protective statutes for third-party purchasers. The BGH held that these regulations are indeed protective laws safeguarding vehicle buyers against asset loss due to non-compliant emissions technology, thereby establishing that the plaintiff possesses a valid legal basis to claim compensation for the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle, requiring the appellate court to assess the manufacturer's negligence in installing the device.

Legislator-Regeste

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§ 563 Abs. 3 ZPO; Liability for impermissible engine shut-off device: §§ 6(1), 27(1) EG-FGV as protective statutes under § 823(2) BGB: Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Er habe weder nachzuweisen vermocht, dass im Motor seines Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, noch, dass diesem eine Betriebseinschränkung oder -untersagung drohe. Die Verwendung eines sogenannten Thermo- oder Temperaturfensters reiche für die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht aus. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle, die den Kläger vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit schützen sollten.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Drittansprache Verletzung von Sicherheitsbestimmungen E-Justice Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung schadstoffarmes Fahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. September 2021 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2015 von einem Autohaus einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW X1 xDrive 18D, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Die Klage, mit der der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugs- und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt hat, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz - bis auf die Geltendmachung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) - weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Er habe weder nachzuweisen vermocht, dass im Motor seines Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, noch, dass diesem eine Betriebseinschränkung oder -untersagung drohe. Die Verwendung eines sogenannten Thermo- oder Temperaturfensters reiche für die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht aus. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle, die den Kläger vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit schützen sollten.

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt auch keine diesbezüglichen Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Messing

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