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6 StR 168/25 ECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR168.25.0 KI-generiert

Deception regarding sender in digitally generated messages constitutes data forgery under § 269 StGB, not document forgery under § 267 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 168/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially upheld the Landgericht Saarbrücken’s conviction for harassment, threats, and unauthorized driving, but reversed the legal classification for seven specific counts and removed one additional charge. The defendant, convicted of numerous offenses including stalking, threats, and forgery, appealed the classification of his conduct where he used a website contact form to send fake messages to himself to appear as if they were from specific individuals, then printed and submitted these to authorities to file false complaints or protect orders. The court ruled that sending a printout of a digitally generated message that falsely indicates the sender does not constitute document forgery under § 267 StGB because no underlying physical document was forged; instead, it constitutes data forgery under § 269 StGB because it involves falsifying a data-corporated declaration of intent. Additionally, the tateinheitliche (concurrent) conviction for violating the Art Copyright Act in one count was struck due to the missing mandatory private prosecution complaint required by § 33 Abs. 2 KunstUrhG. The revised sentence remained unchanged at two years and eight months, and the order for placement in a psychiatric institution was upheld, as the alternative legal bases carried identical sentencing ranges and the missing charge did not affect the total sentence calculation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, § 265 StPO, § 269 StGB; Deception regarding sender in digitally generated messages constitutes data forgery under § 269 StGB, not document forgery under § 267 StGB: The defendant, convicted of numerous offenses including stalking, threats, and forgery, appealed the classification of his conduct where he used a website contact form to send fake messages to himself to appear as if they were from specific individuals, then printed and submitted these to authorities to file false complaints or protect orders. The court ruled that sending a printout of a digitally generated message that falsely indicates the sender does not constitute document forgery under § 267 StGB because no underlying physical document was forged; instead, it constitutes data forgery under § 269 StGB because it involves falsifying a data-corporated declaration of intent. Additionally, the tateinheitliche (concurrent) conviction for violating the Art Copyright Act in one count was struck due to the missing mandatory private prosecution complaint required by § 33 Abs. 2 KunstUrhG. The revised sentence remained unchanged at two years and eight months, and the order for placement in a psychiatric institution was upheld, as the alternative legal bases carried identical sentencing ranges and the missing charge did not affect the total sentence calculation.

Schlagwörter

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gefälschte Urkunden falsche Erklärung E-Justice Strafurteil Drohung gegen Behörden und Beamte Datenmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for partially amending the verdict regarding the charge classification and removal of the concurrent offense.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for declaring the remainder of the appeal unfounded.

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Volltext

Täuschung über den Aussteller bei digital generierten Nachrichten als Fälschung beweiserheblicher Daten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe wegen Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist und im Fall II. 107 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten der Nachstellung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in acht Fällen und mit Beleidigung in drei Fällen sowie im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Bedrohung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in sieben Fällen (Fälle II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe), der versuchten Nötigung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Bedrohung in acht Fällen, der Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz“ (Fall II. 107 der Urteilsgründe), sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 91 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagen, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs.

a) Der Angeklagte hat sich in den Fällen II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe nicht der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB), sondern der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

aa) Nach den Feststellungen verfasste der Angeklagte in diesen Fällen unter Nutzung des auf seiner Webseite „www. .de“ bereitgestellten Kontaktformulars jeweils Nachrichten an sich selbst, die den Anschein erwecken sollten, als stammten sie von den in der Nachricht genannten Ausstellern. Anschließend druckte er die Nachrichten aus und fügte diese Ausdrucke als Anlage jeweils einem von ihm selbst verfassten und an die Justizbehörden per Fax übermitteltem Schreiben bei, mit dem er unter Berufung auf die vermeintlichen Nachrichten Strafanzeige erstattete (Fälle II. 98, 114, 117, 119 der Urteilsgründe), einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellte (Fälle II. 123 und 124 der Urteilsgründe) oder ankündigte, er werde einstweiligen Rechtsschutz beantragen (Fall II. 116 der Urteilsgründe).

bb) Diese Feststellungen ergeben zwar nicht, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Das Versenden des Ausdrucks einer E-Mail erfüllt die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nicht, wenn der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Täuschung mit einer per E-Mail versandten „digital verfälschten Kopie einer Gewerbeanmeldung“ BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 ‒ 4 StR 484/17, Rn. 5; zur Verstärkung der Täuschung durch eine per E-Mail an den Geschädigten übermittelte angebliche Kostenzusage vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 ‒ 4 StR 141/17, Rn. 9).

Mit der Eingabe der Nachricht in das Kontaktformular seiner Internetseite hat der Angeklagte aber eine in Form von Daten verkörperte beweiserhebliche Gedankenerklärung abgegeben, die den Dritten als vermeintlichen Aussteller erkennen lässt. Bei unterstellter visueller Wahrnehmbarkeit läge eine unechte Urkunde vor, weil sie über den Aussteller täuscht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204; Beschlüsse vom 21. Juli 2020 − 5 StR 146/19, NStZ 2021, 43, 45; vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23, NStZ-RR 2024, 210, 211; jeweils mwN).

cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Denn der Strafrahmen des § 269 StGB ist identisch mit demjenigen des § 267 StGB. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aufgrund der geänderten Wertung in den genannten Fällen zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre.

b) Im Fall II. 107 der Urteilgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz“ zu entfallen, weil es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, an dem nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG erforderlichen Strafantrag fehlt.

Der Senat kann mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafkammer in diesem Fall ohne die tateinheitliche Verwirklichung des öffentlichen Zurschaustellens eines Bildnisses nach § 33 Abs. 1 Alternative 2 KunstUrhG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

2. Die Maßregelanordnung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch