Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 319/25 ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR319.25.0 KI-generiert

Admissibility of embedding images in judgment reasons and liability for aiding drug trafficking after undetected securing

Geschäftsnummer 5 StR 319/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court's judgment and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedies. The dispute concerned, among other issues, the defendants' challenge to the trial court's inclusion of images (photographs or handwritten sketches) within the written judgment's reasoning. The BGH ruled that copying such visual evidence into the judgment is generally inappropriate and potentially erroneous, as statutory law (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) only requires a reference to images for details, mandating textual evaluation of evidence in the written reasons. However, the court held that any such defect did not affect the outcome because the factual description and proof evaluation remained comprehensible and gap-free without the images. Additionally, the court reaffirmed its recent jurisprudence permitting aiding and abetting liability for drug trafficking activities committed after the undetected securing of the narcotics.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Admissibility of embedding images in judgment reasons and liability for aiding drug trafficking after undetected securing: Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel Gehilfenschaft E-Justice unrechtmässig erlangte Beweise Kostenauflage Freibeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anforderungen an die Urteilsgründe in Bezug auf das Einkopieren von Bildern

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit würde das Urteil aber nicht beruhen, weil auch ohne Ablichtungen sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei sind (vgl. BGH aaO).

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach deren unerkannter Sicherstellung (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 StR 221/23, NStZ 2024, 545) abzugehen.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner