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6 StR 185/25 ECLI:DE:BGH:2025:110625B6STR185.25.0 KI-generiert

Reclassification of severe to basic sexual abuse of children due to expired five-year statutory limitation

Geschäftsnummer 6 StR 185/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, modifying the conviction to sexual abuse of children under § 176 Abs. 1 StGB instead of severe sexual abuse under § 176a Abs. 1 StGB for two counts, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs; the prior judgment of the Halle Regional Court regarding the custodial sentences and preventive detention remains otherwise in force. The case involved a prosecution for sexual abuse of a minor (born 2009) and related offenses, with the defendant challenging the legal classification of two acts committed between March 2021 and December 2022 where the exact dates were not determinable. The decisive legal issue was the applicability of the temporal limitation in the then-current § 176a StGB (effective only until June 30, 2021), which required the act to occur after a prior similar offense within five years; because the five-year period from previous convictions ended on July 2, 2022, the severe classification could not apply to the undefined timeframe extending into 2022, necessitating a reclassification to the standard offense under § 176 StGB, though the sentencing remained unaffected as the statutory minimums were identical.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Reclassification of severe to basic sexual abuse of children due to expired five-year statutory limitation: 1 StGB instead of severe sexual abuse under § 176a Abs. 1 StGB for two counts, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs; the prior judgment of the Halle Regional Court regarding the custodial sentences and preventive detention remains otherwise in force. The case involved a prosecution for sexual abuse of a minor (born 2009) and related offenses, with the defendant challenging the legal classification of two acts committed between March 2021 and December 2022 where the exact dates were not determinable. The decisive legal issue was the applicability of the temporal limitation in the then-current § 176a StGB (effective only until June 30, 2021), which required the act to occur after a prior similar offense within five years; because the five-year period from previous convictions ended on July 2, 2022, the severe classification could not apply to the undefined timeframe extending into 2022, necessitating a reclassification to the standard offense under § 176 StGB, though the sentencing remained unaffected as the statutory minimums were identical.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Fristen gesetzliche Grundlage Strafzumessung Revision des Strafurteils geringfügige Übertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited for the partial success of the revision in altering the verdict.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for the dismissal of the remainder of the appeal as unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Basis for ordering the defendant to bear the costs and necessary expenses due to the minor success of the appeal.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b) aa) der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in acht Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den zu den Fällen II. 2. b) aa) getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von März 2021 bis zum 10. Dezember 2022 an zwei verschiedenen Tagen seinen erigierten Penis an die unbekleidete Scheide der 2009 geborenen Nebenklägerin und manipulierte dort bis zum Samenerguss. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten jeweils als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gewertet und die Schuldsprüche auf § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 (geändert durch Art. 1 Nr. 22 – Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020, BGBl. I Nr. 57, 2600), gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, gestützt.

2. Dieser Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

Aufgrund des nicht näher eingrenzbaren Tatzeitraums kann eine Tatbegehung nach dem Ablauf der in § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 genannten und nach der Berechnung des Landgerichts am 2. Juli 2022 endenden Fünfjahresfrist nicht ausgeschlossen werden. Eine Strafbarkeit kann insoweit nur auf § 176 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung vom 30. November 2020 (geändert durch Art. 1 Nr. 21 – Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020, BGBl I Nr. 57, 2600) gestützt werden. Der Angeklagte ist daher auch hinsichtlich dieser Taten (nur) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Strafzumessung bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

„Zwar hat die Strafkammer wegen der vorbenannten, unter Ziffer II 2 b aa der Urteilsgründe festgestellten zwei Taten (auch) den Strafrahmen der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung von § 176a Abs. 1 StGB entnommen, doch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (§ 337 Abs. 1 StPO): Wären die zeitlich nicht näher eingrenzbaren Taten „in der Zeit von März 2021“ bis 30. Juni 2021 begangen worden, bliebe (mit Rücksicht auf die Fünfjahresfrist) der der Strafzumessung zugrunde gelegte § 176a Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung einschlägig, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah; wären die Taten in der Zeit vom 1. Juli 2021 „bis 10. Dezember 2022“ begangen worden, wäre aus vorbenannten Gründen (ohne Rücksicht auf die Fünfjahresfrist) § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in seiner geltenden Fassung anwendbar, der denselben Strafrahmen vorsieht.“

Dem schließt sich der Senat an.

4. Der geringfügige Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels und den Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel

Wenske

Fritsche

von Schmettau

RiinBGH Dr. Dietsch istinfolge Urlaubsabwesenheit ander Unterschriftsleistung gehindert.

Bartel