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IX ZA 9/25 ECLI:DE:BGH:2025:130625BIXZA9.25.0 KI-generiert

Non-admission of revision complaint time-barred and enforcement suspension inadmissible due to lack of BGH-admitted representation

Geschäftsnummer IX ZA 9/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's application for legal aid to file a complaint against the non-admission of revision and dismissed the defendant's motion for a provisional suspension of compulsory enforcement. The procedural dispute concerned an appeal against the Kammergericht's refusal to allow a revision to the BGH in a civil matter. The BGH held that the complaint was time-barred under § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO as it was not filed within one month by a BGH-admitted lawyer, and the prerequisite for reinstatement into the missed deadline (§ 233 ZPO) was not met because the legal aid application was filed after the deadline had expired. Consequently, the provisional suspension of enforcement was deemed inadmissible under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO because the defendant was not represented by a lawyer admitted to the BGH, and no exception to the mandatory representation requirement applies to such enforcement motions.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 233 ZPO, § 78 Abs. 3 ZPO; Non-admission of revision complaint time-barred and enforcement suspension inadmissible due to lack of BGH-admitted representation: a) Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil sie entgegen § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde. Die Frist ist am 23. Mai 2025 abgelaufen, nachdem das Berufungsurteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23. April 2025 zugestellt worden ist.

Schlagwörter

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vorsorgliche Einstellung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Revisionsgesuch Anwaltszwang Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. April 2025 wird abgelehnt. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil sie entgegen § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde. Die Frist ist am 23. Mai 2025 abgelaufen, nachdem das Berufungsurteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23. April 2025 zugestellt worden ist.

b) Der Beklagten könnte keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) gewährt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16.

November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist erst am 26. Mai 2025 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen.

2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang, weil diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - IX ZA 22/23, juris Rn. 2 mwN).

Schultz Möhring Röhl

Harms Weinland