Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 415/24 ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR415.24.0 KI-generiert

No independent right to case file access for represented defendants in criminal revision; admissibility of Gegenvorstellung against appellate dismissal.

Geschäftsnummer 2 StR 415/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the convicted defendant’s “Gegenvorstellung” and motion for a hearing ("Anhörungsrüge") against its own January 2025 ruling, ordering the defendant to bear the costs. The case involved a plea for a retrial or procedural reset after the appellate court had previously dismissed the defendant’s revision against a Landgericht Gera judgment on January 28, 2025, with the sole modification of completing the daily fine calculation in one instance. The defendant argued that his right to a fair trial and legal hearing was violated because his defense counsel allegedly withheld the procedural file, preventing him from submitting independent observations. The court held that the "Gegenvorstellung" is statutorily inadmissible and that the alternative application under § 356a StPO was both time-barred and meritoriously unsuccessful. The court reasoned that a professionally represented defendant has no independent right to inspect case files, as this right is exclusively exercised by counsel, and no decisive violation of the right to be heard occurred because the appellate court relied on the counsel’s written response to the prosecutor’s appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

No independent right to case file access for represented defendants in criminal revision; admissibility of Gegenvorstellung against appellate dismissal: b) Das Vorbringen bleibt auch erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. So ist bereits nicht dargetan, dass der Antrag in zulässiger Weise innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 356a Rn. 6). Jedenfalls wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die auf den Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Gegenerklärung des Verteidigers des Verurteilten berücksichtigt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung von Verfahrensrechten Strafakten Recht auf einen Verteidiger Revision eines Entscheids Akteneinsicht faires Verfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. März 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er in einem Fall die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes nachgeholt hat.

1. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem am 25. Februar 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, als Gegenvorstellung gemäß § 33a StPO bezeichneten Schreiben. Zur Begründung trägt er vor, sein Verteidiger habe ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Verfahrensakte zukommen lassen, so dass er keine „gesonderte Stellungnahme beim BGH“ habe abgeben können, weshalb bereits beim Amtsgericht Rudolstadt eine Klage gegen den Verteidiger anhängig sei. Durch das rechtswidrige Vorenthalten der ihn betreffenden Verfahrensakte sei er in seinem Akteneinsichtsrecht, seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, weshalb das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2025 zurückzuversetzen sei.

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

a) Die Gegenvorstellung ist als solche nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

b) Das Vorbringen bleibt auch erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. So ist bereits nicht dargetan, dass der Antrag in zulässiger Weise innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 356a Rn. 6). Jedenfalls wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die auf den Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Gegenerklärung des Verteidigers des Verurteilten berücksichtigt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre.

Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 ‒ 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ‒ unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ‒ in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ‒ 3 StR 435/24, Rn. 3).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt