Transfer of criminal jurisdiction due to defendant’s travel inability under § 8 Abs. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Second Senate ordered the transfer of the criminal proceedings to the local court of the defendant's residence, where the defendant prevailed in his venue objection. The dispute concerned the jurisdiction and feasibility of holding trial proceedings at the originally assigned court in Hof, where a medical expert report confirmed that the 70-year-old defendant, although restrictedly competent to participate, was permanently unable to travel to Hof due to health constraints allowing only a 30-minute ambulance ride with three paramedics. Under § 8 Abs. 1 StPO, the court found the transfer to the local court in Stuttgart necessary and expeditious, as the defendant could feasibly attend hearings at that venue which is located only 10–15 minutes from his home.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 1 StPO; Transfer of criminal jurisdiction due to defendant’s travel inability under § 8 Abs. 1 StPO: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen
Amtsgericht Stuttgart
übertragen.
[GRUENDE]
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt