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2 StR 210/25 ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR210.25.0 KI-generiert

Cannabis trafficking sentencing admissibility of general factual plea and review scope excluding final confiscation

Geschäftsnummer 2 StR 210/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's dismissal of the appeal as inadmissible but ultimately rejected the defendant's appeal as unfounded, resulting in the final upholding of the Landgericht Bonn's judgment which imposed a combined custodial sentence of three years and six months for cannabis trafficking. The dispute arose when the appellate court deemed the defendant's revision inadmissible for failure to substantiate it within the deadline, whereas the BGH determined that the defendant had met the formal and temporal requirements by filing a general substantive complaint within the same submission. Citing § 345 Abs. 1 StPO, the BGH ruled that the revision was procedurally valid but substantively unsuccessful, as a comprehensive review of the facts and law—excluding the already final confiscation decision from the first instance which was merely declaratorily repeated—revealed no legal errors to the defendant's detriment, leaving the conviction and sentencing in force.

Legislator-Regeste

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Cannabis trafficking sentencing admissibility of general factual plea and review scope excluding final confiscation: Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2025, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die fristgemäß eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet habe, ist aufzuheben. Denn der Angeklagte hat die form- und fristgerecht eingelegte Revision im selben Schriftsatz mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafzumessung Revision eines Entscheids Kognitionsbefugnis unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 265/19
Juli 2019 – 5 StR 265/19) Einziehungsentscheidung nicht mehr umfasste, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
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Volltext

1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2025, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2025, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die fristgemäß eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet habe, ist aufzuheben. Denn der Angeklagte hat die form- und fristgerecht eingelegte Revision im selben Schriftsatz mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des Urteils, die die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordene und lediglich deklaratorisch wiederholte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 265/19) Einziehungsentscheidung nicht mehr umfasste, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Menges Appl Meyberg

Schmidt Lutz