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5 StR 478/24 ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR478.24.0 KI-generiert

Commercial bribery appeal: procedural termination of one count and corresponding reduction of criminal proceeds confiscation

Geschäftsnummer 5 StR 478/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, ordering the termination of proceedings regarding one specific count of bribery for procedural economy, reducing the confiscation order by €9,850, and dismissing the remainder of the appeal, thereby leaving the conviction for 19 cases of commercial bribery and the aggregate prison sentence of four years and eight months largely intact, with the defendant bearing the remaining appellate costs. The dispute centered on a challenge to a Landgericht Hamburg judgment for commercial bribery, where the defendant argued procedural errors and substantive legal mistakes. The court relied on § 154 Abs. 2 StPO for the termination of the proceedings, which necessitated the partial reduction of the confiscation of criminal proceeds under § 354 Abs. 1 StPO, while finding the substantive and procedural arguments regarding the remaining counts of bribery meritless.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Commercial bribery appeal: procedural termination of one count and corresponding reduction of criminal proceeds confiscation: The dispute centered on a challenge to a Landgericht Hamburg judgment for commercial bribery, where the defendant argued procedural errors and substantive legal mistakes. The court relied on § 154 Abs. 2 StPO for the termination of the proceedings, which necessitated the partial reduction of the confiscation of criminal proceeds under § 354 Abs. 1 StPO, while finding the substantive and procedural arguments regarding the remaining counts of bribery meritless.

Schlagwörter

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Bestechung Verfahrensabschreibung strafrechtliche Einziehung Handelsstreitigkeit Strafurteil Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for declaring the remainder of the revision unfounded and dismissing the further appeal.

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Volltext

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 19 Fällen schuldig ist, und

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 483.300,44 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 9.850 Euro entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 20 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Tat 10 der Urteilsgründe) und der weiteren 18 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 9.850 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten dringt nicht durch. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler auf.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner