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5 StR 34/25 ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR34.25.0 KI-generiert

Reinstatement for defective electronic revision and non-expungability of prior conviction due to aggregate sentencing

Geschäftsnummer 5 StR 34/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat granted the defendant's motion for reinstatement to the pre-expiry status regarding the procedural appeal but dismissed the substantive appeal as unfounded, upholding the Landgericht Berlin I's conviction for drug trafficking in significant quantities and associated offenses, with the defendant bearing the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on the admissibility of a procedural appeal initially rendered non-compliant due to a corrupted electronic file submitted by defense counsel within the statutory deadline, and a challenge to the sentencing court's inclusion of a prior cannabis possession conviction as an aggravating factor despite its potential for expungement under the Cannabis Act (KCanG). The court held that reinstatement was permissible as an exception to the general rule barring reinstatement for substantively filed appeals, given the technical error in the transmission of the procedural grounds, and ruled that the prior conviction was not expungable because a subsequent total sentence had been formed, thereby precluding the application of § 40 Abs. 3 KCanG and validating its use in sentencing under § 51 Abs. 1 BZRG.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 460 StPO; Reinstatement for defective electronic revision and non-expungability of prior conviction due to aggregate sentencing: Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts beanstandet hat, dass das Landgericht die im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. Februar 2014 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (zwölf Gramm Cannabis) zu einer Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl diese gemäß § 40 Abs. 1 KCanG tilgungsfähig gewesen sei, dringt er nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil mit dieser Strafe und einer weiteren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde, sodass die Tilgung nach § 40 Abs. 3 KCanG ausgeschlossen ist (vgl. Loose, NJW 2025, 927, 930).

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revisionsverfahren Vorbenutzung materieller Fehler gesetzliche Voraussetzungen Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Dem Angeklagten wird für die Verfahrensrüge auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision.

1. Dem Angeklagten war auf Antrag seines Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Verfahrensrüge zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Das Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 2024 wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 6. September 2024 zugestellt (SA Bd. II, Bl. 157, 158). Die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 43 Abs. 2 StPO am 7. Oktober 2024 ab. Der Eingang der elektronischen Datei mit der Revisionsbegründung an diesem Tag (SA Bd. II, Bl. 160, 161) war daher rechtzeitig. Allerdings konnte die Datei – offenbar aufgrund einer aus der Sphäre des Verteidigers herrührenden Beschädigung (SA Bd. III, Bl. 8) – weder durch die Bediensteten des Landgerichts geöffnet (SA Bd. III, Bl. 8) noch dort vollständig ausgedruckt werden (SA Bd. II, Bl. 161; Bd. III, Bl. 4). Ein auf die Bitte des Landgerichts hin (SA Bd. III, Bl. 1, 2) durchgeführter erneuter Übersendungsversuch schlug mit demselben Ergebnis fehl (SA Bd. III, Bl. 3, 4, 8, 17). Nach Mitteilung der festgestellten Umstände an den Verteidiger auf der Grundlage der Verfügung des Vorsitzenden vom 6. November 2024 (SA Bd. III, Bl. 9; dort unter Nr. 2 der Verfügung) übersandte der Verteidiger am 13. November 2024 neben einem Begleitschreiben – darin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den Schriftsatz mit der Revisionsbegründung vom 7. Oktober 2024 erneut und diesmal beanstandungsfrei als elektronische Datei (SA Sonderband Revisionsbegründung, Bl. 1).

Der rechtzeitige Eingang der elektronischen Datei mit der Revisionsbegründung führte, da die erhobene Sachrüge auf dem Teilausdruck der Revisionsbegründung enthalten war, zur insoweit wirksamen Begründung des Rechtsmittels. Die zugleich erhobene Verfahrensrüge blieb jedoch unvollständig ausgeführt und wäre deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel – wie hier – bereits form- und fristgerecht begründet worden war. Hiervon lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu. Dies gilt gerade dann, wenn infolge eines vom Angeklagten nicht verschuldeten technischen Fehlers die Übersendung der Revisionsbegründung nicht (vollständig) gelingt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2021 – 5 StR 140/21, Rn. 2 mwN) oder – dem gleichzustellen und wie hier – zur Verarbeitung durch die Justiz nicht (vollständig) geeignet ist. Da auch die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen, ist diese auf Kosten des Beschwerdeführers zu gewähren.

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts beanstandet hat, dass das Landgericht die im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. Februar 2014 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (zwölf Gramm Cannabis) zu einer Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl diese gemäß § 40 Abs. 1 KCanG tilgungsfähig gewesen sei, dringt er nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil mit dieser Strafe und einer weiteren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde, sodass die Tilgung nach § 40 Abs. 3 KCanG ausgeschlossen ist (vgl. Loose, NJW 2025, 927, 930).

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst mit einer die Tilgungsfähigkeit feststellenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin (§§ 41, 42 Abs. 1 KCanG) und der entsprechenden Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 42 Abs. 2 KCanG iVm § 48 Satz 3 BZRG) eintreten würde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 – 204 StRR 205/24 Rn. 21; vom 17. Juli 2024 – 204 StRR 215/24 Rn. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2024 – III-3 ORs 49/24 Rn. 18).

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner