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2 StR 294/24 ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR294.24.0 KI-generiert

Commercial Bribery: Prohibition of Concurrent Conviction for Aiding Bribe-Receiving and Evidentiary Requirements for Fraudulent Invoicing

Geschäftsnummer 2 StR 294/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, ordering a correction of the guilty verdict to remove the concurrent offense of aiding commercial bribery (Bestechlichkeit) and to vacate the convictions and associated penalties for three counts of fraud, thereby remanding the case for a new trial before a different criminal chamber; the remainder of the judgment, including the total sentence based on commercial bribery (Bestechung), the compensation for procedural delay, and most of the confiscation order, remains in force. The dispute centered on whether the defendant's double billing and unperformed service invoices constituted fraud requiring a proven deception of the victim's employees, and whether a principal briber could be concurrently punished for aiding the receiver's commercial bribery. The court held that the trial court failed to provide sufficient evidentiary reasoning regarding the mental element of the victim's employees' error in the fraud cases, and established that under § 299 StGB, the specific statutory structure for commercial bribery and commercial bribe-taking precludes a principal offender from being punished for aiding the receiver’s offense, while affirming the validity of the confiscated criminal gains under §§ 73, 73c StGB.

Legislator-Regeste

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§ 299 Abs. 2 StGB; Commercial Bribery: Prohibition of Concurrent Conviction for Aiding Bribe-Receiving and Evidentiary Requirements for Fraudulent Invoicing: Im Übrigen kann die gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73, 73c StGB angeordnete (weitere) Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 779.953,92 Euro, die die Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr betrifft, bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Höhe der Taterträge nach Schätzung (§ 73d StGB) auf den Wert des im Tatzeitraum erzielten Gewinns beschränkt, von dem es einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen hat. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, StV 2019, 42, 46 Rn. 29 f. mwN; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 574; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 23a).

Schlagwörter

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Bestechung gewerbsmässiger Betrug strafbare Handlung Betrug Beweisanforderungen Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 250/09
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn.
BGHSt 54, 135
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn.
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Volltext

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2023, soweit es ihn betrifft,

a) in den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe,

bb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch sowie

cc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 779.953,92 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Bestechung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zur Bestechlichkeit und in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Betruges in drei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 808.747,67 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Schuldspruch unterliegt teilweise der Aufhebung und der Abänderung.

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte gegenüber dem geschädigten Unternehmen in drei Fällen Rechnungen für projektbezogene Arbeitsleistungen, die entweder bereits abgerechnet (Fälle II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe) oder von vornherein nicht leistungshinterlegt waren (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Die Rechnungen wurden von den mit der Rechnungsprüfung befassten Mitarbeitern der Geschädigten als richtig anerkannt, freigegeben und der jeweilige Rechnungsbetrag anschließend an den Angeklagten ausgezahlt. Dadurch verschaffte sich der Angeklagte einen Vermögensvorteil, auf den er keinen Anspruch hatte.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung trägt eine Verurteilung wegen Betruges nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der geständige Angeklagte durch Vorlage der jeweiligen Rechnungen „konkludent“ darüber täuschte, die in Rechnung gestellten Leistungen seien noch nicht abgerechnet bzw. sie seien tatsächlich erbracht worden. Dass dies aber zu einem entsprechenden Irrtum „bei den mit der Rechnungsprüfung, -freigabe und -buchung befassten Personen“ führte, hat das Landgericht nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe lauten die Feststellungen dahin, die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Mitarbeiterin habe „[i]m Vertrauen darauf, dass die Rechnungsstellung korrekt“ gewesen sei „und die abgerechneten Stunden tatsächlich abgeleistet“ worden seien, „die zweite Rechnung […] als richtig anerkannt“. Wie das Landgericht, das diese Mitarbeiterin nicht als Zeugin vernommen hat, zu dieser Erkenntnis gelangt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht – auch nicht vermittels der Würdigung der Angaben weiterer mit der Anweisung von Rechnungen betrauter Mitarbeiter – entnehmen. In den Fällen II. 5. und II. 6. der Urteilsgründe erkannte der gesondert verfolgte O. die Rechnungen an, bei dem ein Irrtum mit Blick auf seine Beteiligung in den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe nicht auf der Hand liegt. Soweit das Landgericht in diesen beiden Fällen festgestellt hat, ein weiterer Mitarbeiter habe die Rechnungen sodann in der Annahme freigegeben, die Rechnungstellung sei in Ordnung, wird auch dies nicht beweiswürdigend belegt.

b) Weiter weist der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit der Angeklagte neben (täterschaftlicher) Bestechung im geschäftlichen Verkehr tateinheitlich wegen „Beihilfe zur Bestechlichkeit“ verurteilt worden ist.

§ 299 Abs. 1 StGB einerseits und § 299 Abs. 2 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit des Vorteilsgebers oder -nehmers im geschäftlichen Verkehr jeweils abschließend. Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils im geschäftlichen Verkehr ist nur nach § 299 Abs. 2 StGB strafbar; der Vorteilsgeber ist nicht zugleich Teilnehmer der Bestechlichkeit (vgl. – jeweils zu §§ 331 ff. StGB – BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 213, und vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, ZWH 2024, 338, 343 Rn. 60 mwN). Der Täter der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist somit nicht zugleich tateinheitlich wegen Teilnahme an der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu bestrafen, obwohl er weiß, dass er durch seinen Tatbeitrag dieses Delikt erst ermöglicht. Mit der täterschaftlichen Sonderstruktur der Absätze 1 und 2 des § 299 StGB wäre dies nicht vereinbar. Demzufolge hat im Fall II. 1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen „Beihilfe zur Bestechlichkeit“ zu entfallen.

c) Hinsichtlich der im Übrigen vom Angeklagten verwirklichten, rechtsfehlerfrei festgestellten Straftaten war der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – abzuändern.

2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die Wirtschaftsstrafkammer hat neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Bestechung im geschäftlichen Verkehr die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit ausdrücklich straferschwerend gewertet, weshalb der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem aufgezeigten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe und der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der durch das Landgericht (insoweit nur im Fall II. 6. der Urteilsgründe) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 28.793,75 Euro.

Im Übrigen kann die gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73, 73c StGB angeordnete (weitere) Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 779.953,92 Euro, die die Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr betrifft, bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Höhe der Taterträge nach Schätzung (§ 73d StGB) auf den Wert des im Tatzeitraum erzielten Gewinns beschränkt, von dem es einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen hat. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, StV 2019, 42, 46 Rn. 29 f. mwN; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 574; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 23a).

4. Soweit das Landgericht eine Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gewährt hat, lässt dies für sich genommen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung nicht berührt und hat Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn. 8).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt