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6 StR 683/24 ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR683.24.0 KI-generiert

Admissibility of health-based defense incapacity arguments in a criminal hearing objection (Anhörungsrüge)

Geschäftsnummer 6 StR 683/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's hearing objection (Anhörungsrüge), upholding its prior decision to reject the criminal appeal as unfounded. The case involved a criminal appeal against a conviction by the Landgericht Göttingen, where the defendant challenged the appellate court's rejection of his revision by alleging a violation of the right to be heard. The court ruled that the objection was inadmissible and unsubstantiated because the defendant had already had the opportunity to respond to the Public Prosecutor General's application for rejection and had done so; the court held that arguments regarding the defendant's illness and inability to defend himself, raised for the first time in the objection, could not be considered at this stage and should have been raised as a procedural objection within the original appeal deadline. The operative outcome is the reaffirmation of the lower court's judgment, with the ruling based on §§ 349 and 356a of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 349 Abs. 3 StPO; Admissibility of health-based defense incapacity arguments in a criminal hearing objection (Anhörungsrüge): Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli 2024 mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Revision eines Entscheids Strafprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli 2024 mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor der Entscheidung des Senats zu dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision zu äußern. Hiervon hat er durch einen ausdrücklich als „Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO“ überschriebenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2025 auch Gebrauch gemacht, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen hat. Soweit der Verurteilte erstmals auf eine Erkrankung am 2. Verhandlungstag und eine daraus folgende Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung verweist, kann er hiermit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, sondern hätte dies innerhalb der Revisionsbegründungfrist mit einer Verfahrensrüge geltend machen müssen.

Bartel Thiemann von Schmettau

Arnoldi Dietsch