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VIa ZR 279/22 ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIAZR279.22.0 KI-generiert

Tort liability under § 823(2) BGB and vehicle regulations for differential loss caused by unlawful defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 279/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court's dismissal and remanded the case for new proceedings, ruling in the plaintiff's favor on the procedural point that a valid claim existed, though the final liability and damages remain to be determined on remand. The dispute concerns a consumer claiming damages against a vehicle manufacturer for the installation of an unlawful "defeat device" in a new diesel car (Euro 6 standard), where the trial court had rejected the claim for lack of a concrete injury or fraudulent intent. The decisive legal basis is § 823 (2) BGB in conjunction with §§ 6 (1), 27 (1) EG-FGV, which the BGH classified as protective laws (Schutzgesetze) entitling the purchaser to compensation for a differential loss (value difference) regardless of the regulatory authority's current non-withdrawal of the type approval, thereby overturning the lower court’s failure to consider this specific tort liability ground.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Tort liability under § 823(2) BGB and vehicle regulations for differential loss caused by unlawful defeat devices: The dispute concerns a consumer claiming damages against a vehicle manufacturer for the installation of an unlawful "defeat device" in a new diesel car (Euro 6 standard), where the trial court had rejected the claim for lack of a concrete injury or fraudulent intent. The decisive legal basis is § 823 (2) BGB in conjunction with §§ 6 (1), 27 (1) EG-FGV, which the BGH classified as protective laws (Schutzgesetze) entitling the purchaser to compensation for a differential loss (value difference) regardless of the regulatory authority's current non-withdrawal of the type approval, thereby overturning the lower court’s failure to consider this specific tort liability ground.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Streitwert Differenztheorie Verletzung von Sicherheitsbestimmungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the reversal of the lower court's decision.

§ 561 ZPO

Legal ground establishing that the lower court decision was incorrect even if not reversed on appeal grounds, justifying the full re-examination.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural rule preventing the appellate court from issuing a final decision itself due to the case not being ripe for such a determination.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provision ordering the remand of the case to the lower court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2016 einen VW Touran 2.0 TDI als Neuwagen, der mit einem Motor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgslos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe gemäß §§ 826, 31 BGB kein Schadensersatzanspruch zu, weil es hinsichtlich des in dem Fahrzeug eingebauten Thermofensters an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und einem Schaden fehle. Es seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Einbau des Thermofensters in dem Motortyp EA 288 in Täuschungsabsicht geschehen sei und diese bei Vertragsschluss fortgewirkt habe. Ebenso wenig liege ein Schaden des Klägers vor. Die nur abstrakte Gefahr eines Rückrufs des Fahrzeugs genüge hierfür jedenfalls nicht und eine notwendige gesteigerte Rückrufwahrscheinlichkeit sei nicht ersichtlich. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe unstreitig in zahlreichen Parallelverfahren bestätigt, Motoren des Typs EA 288 nicht zurückzurufen und dies auch nicht zu beabsichtigen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB kann zwar nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung wegen eines fehlenden Schadens verneint werden, weil keine Gefahr des Widerrufs der Zulassung bestehe oder bestanden habe. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der - hier zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA jedoch den streitgegenständlichen Motortyp bereits umfassenden Untersuchungen unterzogen und die vom Kläger gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft. Damit kann das Verhalten der Beklagten bereits nicht als besonders verwerflich eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2025 - VIa ZR 282/22, juris Rn. 8 mwN).

2. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Messing F. Schmidt

Ostwaldt Tausch