Tort liability for difference damage based on protective status of EU type approval directives prohibiting software defeat devices in diesel vehicles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice overturned the appellate decision and remanded the case to the court of appeal for further proceedings, effectively allowing the plaintiff's damages claim to proceed. The dispute concerned a purchaser of a new diesel vehicle equipped with an alleged software "defeat device" (unauthorized shutdown feature), who sought full contractual rescission or, alternatively, compensation for the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle. The appellate court had dismissed the claims, finding no tortious liability and ruling that specific provisions of the German Implementation Act to the EU Type Approval Directive did not constitute protective statutes. The Federal Court of Justice agreed that a claim for full restitution ("great damages") was unfounded but held that the relevant statutory provisions are indeed protective laws under § 823 para. 2 German Civil Code, thereby establishing a basis for tort liability based on negligence for the installation of the unauthorized device. Consequently, the case was remanded to determine the extent of the plaintiff's "difference damage" (Differenzschaden) in accordance with prior established legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for difference damage based on protective status of EU type approval directives prohibiting software defeat devices in diesel vehicles: The dispute concerned a purchaser of a new diesel vehicle equipped with an alleged software "defeat device" (unauthorized shutdown feature), who sought full contractual rescission or, alternatively, compensation for the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle. The appellate court had dismissed the claims, finding no tortious liability and ruling that specific provisions of the German Implementation Act to the EU Type Approval Directive did not constitute protective statutes. The Federal Court of Justice agreed that a claim for full restitution ("great damages") was unfounded but held that the relevant statutory provisions are indeed protective laws under § 823 para. 2 German Civil Code, thereby establishing a basis for tort liability based on negligence for the installation of the unauthorized device. Consequently, the case was remanded to determine the extent of the plaintiff's "difference damage" (Differenzschaden) in accordance with prior established legal standards.
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KI-generiertProcedural basis for the reversal of the lower court's judgment.
Cited to ensure the decision is correct on other grounds despite the primary error.
Procedural rule preventing the court from deciding the matter directly due to immaturity for final decision.
Legal basis for the remand to the court of appeal for new deliberation and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb mit Rechnung von 27. Juni 2011 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten neuen Audi Q5 quattro TDI, der mit einem 3.0-Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer nach einer Formel zu berechnenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Soweit der Motor des klägerischen Fahrzeugs unstreitig über ein sogenanntes Thermofenster verfüge, begründe ein solches vorliegend nicht den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Deswegen komme es auf die Frage, ob es sich bei einem solchen Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, nicht an. Der Vortrag zu weiteren, von der Beklagten bestrittenen Funktionen sei prozessual unbeachtlich, weil ins Blaue hinein gehalten. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Regelungen der EG-FGV stellten keine Schutzgesetze dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liege.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der bislang nicht geprüften Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
Möhring Katzenstein Ostwaldt
Tausch Pastohr