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VIa ZR 167/22 ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0 KI-generiert

Liability for differential damage under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV due to installation of unlawful engine shut-off device in diesel vehicle

Geschäftsnummer VIa ZR 167/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for a new hearing, allowing the plaintiff to pursue a claim for differential damages. The dispute arose from a buyer's acquisition of a used diesel vehicle equipped with an allegedly unlawful software-based defeat device, where the buyer sought damages to be placed in the position as if the contract had not been concluded. The plaintiff succeeded on appeal because the lower courts failed to examine a tortious liability claim under § 823(2) BGB in conjunction with § 6(1) and § 27(1) of the German Act on Type-Approval of Motor Vehicles and Their Parts (EG-FGV). The court held that these provisions constitute protective statutes safeguarding the financial interests of vehicle buyers against the difference in value caused by the vehicle's non-compliance with the EU type-approval regulations, distinguishing this "differential damage" claim from the unavailable "large" tortious misrepresentation damages.

Legislator-Regeste

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§ 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for differential damage under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV due to installation of unlawful engine shut-off device in diesel vehicle: The dispute arose from a buyer's acquisition of a used diesel vehicle equipped with an allegedly unlawful software-based defeat device, where the buyer sought damages to be placed in the position as if the contract had not been concluded. The plaintiff succeeded on appeal because the lower courts failed to examine a tortious liability claim under § 823(2) BGB in conjunction with § 6(1) and § 27(1) of the German Act on Type-Approval of Motor Vehicles and Their Parts (EG-FGV). The court held that these provisions constitute protective statutes safeguarding the financial interests of vehicle buyers against the difference in value caused by the vehicle's non-compliance with the EU type-approval regulations, distinguishing this "differential damage" claim from the unavailable "large" tortious misrepresentation damages.

Schlagwörter

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Differenzschaden Fahrzeugart Revision eines Entscheids Haftung für Zufall Streitwert Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 561 ZPO

Procedural rule cited to confirm that the contested decision is overturned because it does not represent the correct outcome for other reasons, even if the revision succeeds.

§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural rule cited as the basis for the power to lift (Aufhebung) the appellate decision in the scope of the dispositive.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural rule cited to justify that the court cannot decide the merits itself because the matter is not ripe for final decision.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule cited as the basis for remanding the case to the appellate court for a new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 3 ohne Erfolg geblieben ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2013 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI, der mit einem 3.0-Liter-Sechszylinder-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5plus) ausgerüstet ist. Die Klägerin hat das Fahrzeug nach Klageerhebung weiterveräußert.

Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des Weiterveräußerungserlöses zuzüglich Zinsen (Berufungsantrag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Umfang der Zulassung weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, das sich zu einer Haftung aus § 823 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verhält, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB bestünden nicht. Es könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem unstreitig verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele. Dies begründe vorliegend noch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht prozessual erheblich vorgetragen worden.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahr-zeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im Umfang des Urteilsausspruchs aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der bislang unterstellten Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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