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2 StR 303/25 ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR303.25.0 KI-generiert

# Non-small Quantity Narcotics Trafficking: Forfeiture of Items and Cash Not Exclusively Used as Means of the Charged Offense

Geschäftsnummer 2 StR 303/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the conviction's confiscation order while upholding the substantive guilt and the prison sentence of two and a half years imposed by the regional court. The case involved charges of importing narcotics in a non-small quantity in connection with aiding and abetting the trafficking of narcotics in a non-small quantity. The appellate court found that the lower court erred in ordering the confiscation of a sports bag, a GPS tracker, vacuum bags, paper bags, and a cash sum of 2,000 EUR, ruling that these items did not constitute the exclusive means of the charged offenses and were not in the defendant's ownership. Consequently, the confiscation provisions were annulled, with the remaining costs of the legal remedy assigned to the defendant. The decisive legal basis involved the requirements for forfeiture under § 73 Abs. 1 and § 73a Abs. 1 of the German Criminal Code (StGB), necessitating that the seized objects be exclusive instrumentalities of the specific crime, a condition not met here, leading to a self-determination of the case under § 354 Abs. 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; # Non-small Quantity Narcotics Trafficking: Forfeiture of Items and Cash Not Exclusively Used as Means of the Charged Offense: Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Verwirkung Strafprozessordnung Gehilfenschaft Hehlerei Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung einer Sporttasche, eines GPS-Trackers, diverser Vakuumbeutel und Papiertüten sowie „eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 EUR (Registrierkennzeichen Zollzahlstelle: X.)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterliegt der Ausspruch über die Einziehung der Aufhebung und hat zu entfallen. Das vom Angeklagten in der Sporttasche mitgeführte Bargeld wie auch die Verpackungsmaterialien unterliegen weder der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB noch der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Es handelt sich nach den Feststellungen nicht ausschließbar um Tatmittel zur Begehung nicht verfahrensgegenständlicher anderer Taten, die zudem, wie die Tasche selbst und der GPS-Tracker, nicht im Eigentum des Angeklagten standen. Das entzieht den Einziehungsanordnungen gegen ihn insgesamt die Grundlage. Da der Ausspruch über die Einziehung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 46/22, NStZ-RR 2022, 206, 207 mwN).

2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Lutz Zimmermann