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2 StR 183/25 ECLI:DE:BGH:2025:020725B2STR183.25.0 KI-generiert

Liability for victim's appellate expenses barred by formal invalidity of joinder declaration under § 32d StPO

Geschäftsnummer 2 StR 183/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) second Criminal Senate rejected the defendant’s appeal as unfounded, upholding the lower court’s judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the defendant’s liability for the victim’s necessary expenses in the appellate proceedings, specifically whether the victim’s ineffective filing of a joinder declaration for the appeal barred the imposition of such costs. The Court held that the joinder declaration did not comply with the formal requirements of § 32d Code of Criminal Procedure (StPO), rendering the district court’s earlier permission to file an appeal void and preventing the defendant from being burdened with the victim’s appellate expenses. Although the defendant would generally be liable for the victim’s legal assistance costs under § 472 StPO, the designated lawyer’s mandate had been revoked prior to notification of the appeal, further preventing the allocation of those specific costs to the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 32d StPO, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 406h StPO; Liability for victim's appellate expenses barred by formal invalidity of joinder declaration under § 32d StPO: Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, und vom 14. August 2024 – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2025 aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zugestellt worden war.

Schlagwörter

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Kostenauflage Vereinigung von Verfahren Strafprozessordnung Opfermitverantwortung E-Justice Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erstattung von Nebenklägerauslagen im Revisionsverfahren

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 damit trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) ins Leere (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, Rn. 5; vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Schmitt in Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 Rn. 3).

Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, und vom 14. August 2024 – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2025 aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zugestellt worden war.

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