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1 StR 135/25 ECLI:DE:BGH:2025:240625B1STR135.25.0 KI-generiert

Scope of pain and suffering compensation versus declaratory judgment for future non-material damages in criminal adhesion proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 135/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeal upheld the defendant's conviction for aggravated bodily injury and three-year prison sentence, but partially reversed the ancillary civil liability order by striking down the finding that the defendant must compensate for all future non-material damages, while leaving the award of specific pain and suffering compensation and material damages intact; the defendant prevailed on the narrow point of the future non-material damage claim, and the court ordered the defendant to bear the costs of the appeal and the victim's legal expenses. The dispute concerned whether the lower court's determination of a general obligation to compensate for future non-material damages was legally sustainable given that the awarded pain and suffering compensation was already calculated based on all foreseeable consequences at the time of the ruling. Relying on the principle of the unity of pain and suffering compensation, which encompasses all objectively recognizable or foreseeable damages, the court held that a separate declaratory judgment for future non-material damages is only permissible if such future damages were not already included in the specific compensation amount; since the lower court provided no reasoning for unforeseeable future damages, the appellate court applied the principle of non-judgment to dismiss the issue rather than remand it for a civil law review.

Legislator-Regeste

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§ 472a Abs. 2 StPO; Scope of pain and suffering compensation versus declaratory judgment for future non-material damages in criminal adhesion proceedings: Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Schadenersatz für Körperverletzung Zivilurteil Feststellungsentscheid Teilhaftung Strafurteil allgemeiner Rechtsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 322/04
Februar 2006 - VI ZR 322/04 Rn.
4 StR 21/22
Mai 2022 - 4 StR 21/22; und vom 1.
4 StR 239/22
September 2022 - 4 StR 239/22).
1 StR 240/23
Adhesion claim for survivor's solatium: procedural inadmissibility for lack of specificity and demonstrative interest in declaratory judgment.
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger sämtliche weitere auf der gefährlichen Körperverletzung vom 30. April 2024 beruhende immaterielle Schäden zu ersetzen, aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.087,59 € nebst Zinsen sowie weitere 7.500 € nebst Zinsen als Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die auf der Tat beruhen, dem Grunde nach zu ersetzen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich eines geringen Teils des Adhäsionsausspruchs Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Das Urteil hält im Schuld- und im Strafausspruch sowie in dem die Zahlungspflicht des Angeklagten betreffenden Adhäsionsausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Dagegen hat der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Feststellung einer Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers mit Blick auf hiervon umfasste immaterielle Schäden keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. April 2024 zutreffend wie folgt ausgeführt:

„Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Für einen solchen Feststellungsausspruch ist allerdings nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 Rn. 7 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 4 StR 21/22; und vom 1. September 2022 - 4 StR 239/22).

Vorliegend hat die Strafkammer das Schmerzensgeld nach der Schwere der vom Adhäsionskläger erlittenen physischen und psychischen Verletzungsfolgen bestimmt (UA S. 20-21). Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe indes keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Insoweit stellt das Gericht heraus, dass „insbesondere“ der Umfang der materiellen Schäden des Nebenklägers noch ungewiss sei (UA S. 21). Eine tragfähige Begründung für den Eintritt von Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten berücksichtigt werden können, lassen die Feststellungen demgegenüber vermissen und verstehen sich angesichts des zeitlichen Abstands zum Tatgeschehen und der festgestellten Verletzungsfolgen (UA S. 7-8) auch nicht von selbst.

Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2023 – 1 StR 240/23, Rn. 6; Zabeck in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 404 Rn. 1).“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Fischer Wimmer Bär

Allgayer Welnhofer-Zeitler