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X ZR 160/23 ECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160.23.0 KI-generiert

Cost allocation for withdrawn patent infringement claim and counterclaim under ZPO § 269 and § 92

Geschäftsnummer X ZR 160/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) issued a procedural order allocating the entire costs of the litigation to the claimant, which stands as the final operative outcome following the claimant's withdrawal of the main claim and the defendant's withdrawal of the counterclaim. The dispute concerned alleged infringement of a European patent and a utility model, wherein the lower court had upheld the patent claim but dismissed the utility model claim and the defendant’s counterclaim for pre-trial legal costs; however, the European Patent Office’s subsequent revocation of the patent rendered the main claim moot. The cost allocation was determined under § 269 Abs. 4 and § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, with the burden for the dismissed utility model claim grounded in § 91 Abs. 1 ZPO and the withdrawn patent claim in the statutory rules for withdrawal. Although the defendant would ordinarily bear the costs of the unprosecuted counterclaim under § 555 Abs. 5 Nr. 2 and § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, the BGH applied § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO to shift this specific portion to the claimant, resulting in a total cost liability for the claimant across all instances.

Legislator-Regeste

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Cost allocation for withdrawn patent infringement claim and counterclaim under ZPO § 269 and § 92: Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.

Schlagwörter

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Patentverletzung Widerklage Kostenverlegung europäisches Patent prozessleitende Verfügungen E-Justice
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Volltext

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent widerrufen.

Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.

Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm

Rensen von Pückler