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5 StR 579/24 ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0 KI-generiert

Necessity of travel for a victim's counsel to a criminal appeal hearing to safeguard procedural rights

Geschäftsnummer 5 StR 579/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the application, formally determining that the travel of the appointed victim's counsel to the court's main hearing on July 30, 2025, was necessary. The dispute concerned the reimbursement of travel expenses for the victim's legal representative, who attended a prosecution-initiated revision hearing where the court reviewed the rejection of specific statutory preconditions for a criminal offense. Relying on § 46(2) Sentence 1 of the Attorney Remuneration Act (RVG) and § 397(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court held that the attendance was required to safeguard the victim's procedural rights, which remain intact despite the prosecution's appeal, thereby justifying the expense.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, § 397 Abs. 1 StPO; Necessity of travel for a victim's counsel to a criminal appeal hearing to safeguard procedural rights: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Schlagwörter

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Opferrechte Recht auf einen Verteidiger Strafantrag Entschädigung von Reisekosten Pflicht zum persönlichen Erscheinen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erforderlichkeit einer Reise zur Revisionshauptverhandlung für eine Nebenklägervertreterin

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner