Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 426/24 ECLI:DE:BGH:2025:260625B1STR426.24.0 KI-generiert

Attempted Tax Evasion via False Foreign Loss Claims: Causation and Deception Requirements Under § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Geschäftsnummer 1 StR 426/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision, affirming the Regional Court of Munich I's conviction for attempted tax evasion and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The defendant, a silent partner in a foreign corporation, was charged with submitting false information in his 2007 income tax return by claiming a business loss of approximately €1.04 million without the requisite profit-seeking intent, thereby attempting to reduce his tax liability by roughly €276,000. The Court held that the conviction under § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO was valid because the false declaration was causally relevant to the intended tax reduction, even though tax authorities had previously issued a non-recognition notice under § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO; the Court clarified that the statutory offense of false declarations does not require successful deception or lack of knowledge by the authorities, distinguishing it from fraud under § 263 StGB, and further noted that the procedural prerequisites for separate assessment were not met due to the absence of an atypical silent partnership.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 349 Abs. 2 StPO; Attempted Tax Evasion via False Foreign Loss Claims: Causation and Deception Requirements Under § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: The defendant, a silent partner in a foreign corporation, was charged with submitting false information in his 2007 income tax return by claiming a business loss of approximately €1.04 million without the requisite profit-seeking intent, thereby attempting to reduce his tax liability by roughly €276,000. The Court held that the conviction under § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO was valid because the false declaration was causally relevant to the intended tax reduction, even though tax authorities had previously issued a non-recognition notice under § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO; the Court clarified that the statutory offense of false declarations does not require successful deception or lack of knowledge by the authorities, distinguishing it from fraud under § 263 StGB, and further noted that the procedural prerequisites for separate assessment were not met due to the absence of an atypical silent partnership.

Schlagwörter

KI-generiert
versuchte Steuerhinterziehung falsche Erklärung Gewinnanspruch Steuerpflicht Gesellschafterhaftung Betrugsvorwurf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
2b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), machte er jedenfalls deswegen falsche Angaben, weil er verschwieg, dass er als stiller Gesellschafter der A.
§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO
September 2009 im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die Verluste aus der Auslandsgesellschaft nicht anerkannte, steht der Annahme eines Versuchs nicht entgegen.
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
Zudem setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung voraus; anders als bei § 263 StGB steht daher einer Tatvollendung nicht entgegen, dass die Falschangabe erkannt wird.
§ 349 Abs. 2 StPO
Procedural basis for rejecting the revision as unfounded.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the revision as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Versuchte Steuerhinterziehung durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Verlusten einer Auslandsgesellschaft durch stillen Gesellschafter

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist auszuführen:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Abgabe der am 8. März 2010 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, §§ 22 f. StGB). Indem der Angeklagte in der Anlage AUS einen Verlust aus Gewerbebetrieb auf 1.039.075 € bezifferte (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), machte er jedenfalls deswegen falsche Angaben, weil er verschwieg, dass er als stiller Gesellschafter der A. Inc. mit Sitz in Ma. ohne die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht handelte. Dies hat er – vom Landgericht in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung überprüft – glaubhaft gestanden (insbesondere UA S. 40). Dass bereits zuvor das Finanzamt M. – Abteilung für Körperschaften – mit Bescheid vom 7. September 2009 im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die Verluste aus der Auslandsgesellschaft nicht anerkannte, steht der Annahme eines Versuchs nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass der Angeklagte gegen den Bescheid Einspruch einlegte und schließlich unter dem 27. November 2009 Klage erhob, die mit Urteil des Finanzgerichts M. vom 8. Oktober 2018 – – abgewiesen wurde. Der Angeklagte hielt mithin an seiner unrichtigen Angabe fest. Er wollte daher weiterhin die unberechtigte Festsetzung seiner Einkommensteuer auf null erreichen und damit seine Einkommensteuer in Höhe von rund 276.000 € verkürzen. Wegen dieser Falschangaben kommt es weder auf die Vorschrift des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) noch auf die Auswirkung der „Put-Option“ an.

Zudem setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung voraus; anders als bei § 263 StGB steht daher einer Tatvollendung nicht entgegen, dass die Falschangabe erkannt wird. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – schon nach seinem Wortlaut – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12 unter 2. b] [1] und vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 Rn. 26 f. mwN). Dies ist auch auf der subjektiven Tatbestandsseite in der hier gegebenen Versuchskonstellation zu beachten. Es genügt für die Versuchsstrafbarkeit demnach, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden sollen. Selbst wenn – was hier nicht einmal behauptet wird – der Veranlagungsbeamte beim für den Angeklagten zuständigen Wohnsitzfinanzamt von allen für eine zutreffende Besteuerung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hatte und im Besitz aller hierfür erforderlichen Beweismittel war, wirkt sich dies nicht aus.

Überdies teilt der Senat die Ansicht des Finanzgerichts M. in dem erwähnten Urteil. Danach waren schon die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere mangels atypischer stiller Gesellschaft nicht gegeben. Der steuerlich hochversierte Angeklagte hatte bezeichnenderweise selbst keine Erklärung nach § 181 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 Buchst. a AO abgegeben.

Jäger Fischer Wimmer

Bär Leplow