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1 StR 223/25 ECLI:DE:BGH:2025:230625B1STR223.25.0 KI-generiert

Qualification of concurrent drug possession and trafficking: self-consumption portion failing to meet the "significant quantity" threshold precludes possession charge

Geschäftsnummer 1 StR 223/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1. Strafsenat partially granted the defendant's revision by modifying the conviction for one count of drug trafficking in Tateinheit with possession from "possession of narcotics in a significant quantity" to "acquisition of narcotics," while upholding all other convictions and the total sentence of three years and three months. The case involved a challenge to a Landgericht Konstanz judgment regarding the legal qualification of seized cocaine: the defendant acquired 50 g of cocaine, sold 30 g, consumed 3 g, and had 16.8 g seized which was found to be "predominantly" for sale but contained an unquantified self-consumption portion. The Federal Supreme Court held that because the total self-consumption amount (3 g consumed plus the unknown portion in the seized 16.8 g) could not be exclusively excluded from reaching the statutory threshold for a "significant quantity" (5 g), the concurrent offense must be charged as acquisition rather than possession in a significant quantity; since this modification did not increase the penalty, the original sentencing remained intact. Key legal norms applied include §§ 29, 30 BtMG and the doctrine of Tateinheit (merger of offenses) under § 52 StGB, with reference to BGH jurisprudence on the qualification of simultaneous possession and trafficking.

Legislator-Regeste

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Qualification of concurrent drug possession and trafficking: self-consumption portion failing to meet the "significant quantity" threshold precludes possession charge: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Tat unter Ziffer II.3. der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 von dem gesondert Verfolgten A. 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 41,63 g Kokainhydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teilweisen Eigenkonsum. Von dem Kokain verkaufte der Angeklagte in der Folge mindestens 30 Gramm an verschiedene Abnehmer, etwas über drei Gramm konsumierte er selbst. Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung konnten 16,8 Gramm des „überwiegend“ zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittels sichergestellt werden; ein – nicht näher bestimmter – Teil davon war ebenfalls für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Besitzerwerb Beschränkungen unterliegende Stoffe Strafzumessung mengenmässig qualifizierter Kokainhandel Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 268/01
September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und verschiedene Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang in Bezug auf die unter Ziffer II.3. der Urteilsgründe festgestellten Tat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Tat unter Ziffer II.3. der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 von dem gesondert Verfolgten A. 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 41,63 g Kokainhydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teilweisen Eigenkonsum. Von dem Kokain verkaufte der Angeklagte in der Folge mindestens 30 Gramm an verschiedene Abnehmer, etwas über drei Gramm konsumierte er selbst. Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung konnten 16,8 Gramm des „überwiegend“ zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittels sichergestellt werden; ein – nicht näher bestimmter – Teil davon war ebenfalls für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt.

2. Der auf der Grundlage dieser Feststellungen ergangene Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei seiner Annahme, der Angeklagte habe sich tateinheitlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, nicht bedacht, dass sich der Eigenkonsumanteil auf eine nicht geringe Menge (5 g Kokainhydrochlorid) beziehen muss. Der festgestellte Eigenkonsumanteil von drei Gramm bleibt dahinter deutlich zurück. Den Umfang des in der sichergestellten Verkaufsmenge von 16,8 Gramm Kokain enthaltenen Eigenkonsumanteils hat das Landgericht nicht beziffert. Angesichts der Feststellung, die Menge sei „überwiegend“ zum Verkauf bestimmt gewesen, liegt damit die dem Eigenkonsum des Angeklagten dienende Menge nicht ausschließbar unter der nicht geringen Menge von Kokain. In Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 – 4 StR 119/20 Rn. 4 mwN; vom 13. März 2013 – 4 StR 547/12 Rn. 8 und vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat das tateinheitliche Delikt bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt.

Fischer Wimmer Bär

Allgayer Welnhofer-Zeitler