Pre-execution of prison sentence before detention in rehabilitation facility: calculation to enable subsequent suspension of remaining sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to order the pre-execution of a three-year portion of the total prison sentence, while dismissing the remainder of the appeal and imposing the costs on the defendant. The case involved a defendant convicted by the Landgericht Traunstein of three counts of drug trafficking in significant quantities, sentenced to a total of seven years' imprisonment, with an order for detention in a drug rehabilitation facility and an initial pre-execution period of three years and two months. The defendant challenged the calculation of the pre-execution period, arguing it should align with statutory standards allowing for a subsequent suspension of the remaining sentence. The Court held that, applying the principle of § 67(2) sentence 3 StGB to facilitate probation after completing two-thirds of the sentence, the pre-execution period should have been exactly three years to match the determined 18-month therapy duration, thereby correcting the calculation in favor of the defendant under § 354(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Pre-execution of prison sentence before detention in rehabilitation facility: calculation to enable subsequent suspension of remaining sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2024 im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert, dass ein solcher von drei Jahren angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Berechnung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wollte den Vorwegvollzug – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – ersichtlich so bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von 18 Monaten wäre hierzu jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen gewesen. Der Senat ändert dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler