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VII ZR 209/22 ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0 KI-generiert

Loss of procedural capacity in limited partnership due to deletion of general partner from commercial register

Geschäftsnummer VII ZR 209/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the interruption of the revision proceedings pursuant to § 241 ZPO, determining that the defendant (a limited partnership) suffered from a loss of procedural capacity. While the court confirmed that the defendant retained its party capacity and legal standing because it held a conditional cost reimbursement claim arising from a successful appeal, it held that the defendant was procedurally incapable due to the deletion of its general partner (Komplementär-Gesellschaft) from the commercial register, which resulted in the loss of any lawful statutory representative. The court further ruled that the earlier order admitting the plaintiff's revision appeal remained valid and was not void despite the subsequent interruption, as judicial decisions issued during an interruption can only be challenged by specific remedies, not rendered void. The decisive legal basis involves the distinction between party capacity (§ 50 ZPO) and procedural capacity, the effect of register deletion on corporate representation (§ 394 FamFG, § 241 ZPO), and the procedural handling of the admitted revision due to the lack of representation by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice.

Legislator-Regeste

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§ 246 ZPO; Loss of procedural capacity in limited partnership due to deletion of general partner from commercial register: Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass diese Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine Personenhandelsgesellschaft als juristische Person bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394, juris Rn. 8 zur Genossenschaft, Urteil vom 6.

Schlagwörter

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Kommanditär beschränkte Handlungsfähigkeit Handelsregister verfahrensrechtliche Fragen gesetzliche Vertretung Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Revisionsverfahren ist unterbrochen.

[GRUENDE]

Das Verfahren ist jedenfalls seit der - dem Senat erst mit Schreiben vom 14. März 2025 zur Kenntnis gebrachten - Löschung der Komplementärgesellschaft der Beklagten im Handelsregister nach § 241 ZPO unterbrochen.

Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass diese Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine Personenhandelsgesellschaft als juristische Person bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394, juris Rn. 8 zur Genossenschaft, Urteil vom 6.

Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660, juris Rn. 11, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 Rn. 19, BauR 2015, 1526 = NZBau 2015, 694 zur GmbH). Dies ist aufgrund des der Beklagten zustehenden auflösend bedingten Kostenerstattungsanspruchs - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - der Fall, da die Beklagte mit ihrer gegen die Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Berufung Erfolg hatte und mit dem Berufungsurteil eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten vorliegt.

Der Rechtsstreit ist aber wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, da sie jedenfalls infolge der Amtslöschung ihrer Komplementärgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Die Löschung der Komplementärgesellschaft führt - unabhängig davon, dass einer Vollbeendigung dieser Gesellschaft ihre Beteiligung an der Beklagten entgegensteht - dazu, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542, juris Rn. 8). Ist die Komplementärgesellschaft damit nicht mehr handlungsfähig, gilt dies auch für die Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - VII ZB 78/17 Rn. 21, BauR 2019, 1012). Nachdem die Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, kommt § 246 ZPO nicht zur Anwendung.

Die Unterbrechung des Rechtsstreits führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 12. Februar 2025, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen worden ist. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, können lediglich mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23 Rn. 28, MDR 2024, 795 m.w.N.). Da ein Rechtsbehelf gegen den Zulassungsbeschluss nicht vorgesehen ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO in das Revisions-verfahren übergeleitet worden, das nunmehr unterbrochen ist.

Pamp Jurgeleit Sacher

Borris Hannamann