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6 StR 534/24 ECLI:DE:BGH:2025:210125B6STR534.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking: failure to assess defendant's substantive statement in final right to be heard

Geschäftsnummer 6 StR 534/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court's conviction and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant who had appealed the initial four-year prison sentence for banditry in cannabis trafficking. The dispute centered on a procedural challenge regarding the court's failure to address a statement made by the defendant during his final right to be heard, where he had denied the accusations and contextualized his acquaintance with a co-defendant. The appellate court found a violation of Section 261 of the Code of Criminal Procedure (StPO), determining that the original trial court's judgment was legally flawed because it omitted consideration of this substantive defense, and held that due to the prohibition on reconstructing trial proceedings, the appellate court could not assess the impact of the omitted statement on the factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 261 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 273 Abs. 3 StPO; Cannabis trafficking: failure to assess defendant's substantive statement in final right to be heard: Die zulässig erhobene Verfahrensrüge („Ausschöpfungsrüge“) hat Erfolg. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen, auch durch die Gegenerklärung gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO bestätigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22, NStZ 2023, 762; vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353) Verfahrensgang hat sich der Angeklagte – entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen – in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die dazu schweigenden Urteilsgründe als lückenhaft.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Rüge der Sachverhaltsfeststellung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 45/91
Juli 1991 – 2 StR 45/91, NStZ 1991, 500), nicht auszuschließen, dass sich die Einlassung zugunsten des Angeklagten auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer ausgewirkt hätte.
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den getroffenen Feststellungen war der – zur Sache schweigende – Angeklagte im Jahre 2020 eingebunden in eine Gruppierung („Bruderschaft“), die Marihuana nach Deutschland einführte. Im Mai 2020 lieferte sie 100 Kilogramm Marihuana an den gesondert verfolgten G. nach R. . Dem Angeklagten kam insbesondere die Aufgabe zu, das Marihuana in R. vom Kurier in Empfang zu nehmen, es G. zu übergeben und den Verkaufspreis für die Gruppierung entgegen zu nehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung auch auf Angaben des gesondert verfolgten G. gestützt, der in dem gegen ihn geführten Verfahren frühzeitig sein Wissen „zu Hintermännern, Geschäftspartnern und Organisationsstruktur des Betäubungsmittelnetzwerks“ offenbarte und sodann in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass er zwar zunächst auf seine Belehrung nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO hin von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, den Anklagevorwurf aber im Rahmen seines letzten Wortes bestritten und sich „zur Sache“ geäußert habe. Dies werde durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift belegt. Die Strafkammer habe darin festgehalten, dass der Angeklagte das letzte Wort erhalten habe; an diesen Protokollvermerk schließe sich die „vollständige“ wörtliche Wiedergabe der schriftlich vorbereiteten Einlassung des Angeklagten an. In der unterbliebenen Berücksichtigung dieser Sacheinlassung, die sich insbesondere auf die Bekanntschaft des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten G. bezogen habe, erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO.

2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge („Ausschöpfungsrüge“) hat Erfolg. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen, auch durch die Gegenerklärung gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO bestätigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22, NStZ 2023, 762; vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353) Verfahrensgang hat sich der Angeklagte – entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen – in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die dazu schweigenden Urteilsgründe als lückenhaft.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist unter den hier gegebenen Umständen zu besorgen, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung eine Einlassung des Angeklagten nicht berücksichtigt hat. Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Sacheinlassung der revisionsgerichtlichen Beruhensprüfung im Rahmen der Verfahrensrüge entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 160/18, NStZ-RR 2018, 356 mwN). Der Senat vermag daher – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – anhand des in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen, indes nicht nach § 273 Abs. 3 StPO festgestellten Wortlauts (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – 2 StR 45/91, NStZ 1991, 500), nicht auszuschließen, dass sich die Einlassung zugunsten des Angeklagten auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer ausgewirkt hätte.

Bartel

RiBGH Dr. Feilcke isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistunggehindert.

Tiemann

Bartel

Wenske

von Schmettau