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2 StR 649/24 ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR649.24.0 KI-generiert

Reimbursement of mandatory defense counsel's accommodation expenses for federal criminal revision proceedings under § 46 RVG

Geschäftsnummer 2 StR 649/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) granted a mandatory defense counsel's application, ordering the payment of overnight accommodation expenses capped at 100 Euro for his participation in a main revision hearing. The dispute concerned the reimbursement of travel and accommodation costs for a court-appointed attorney in a criminal revision proceeding. Relying on § 46 Abs. 2 RVG, the court determined that these expenses were necessary for the proper safeguarding of the defendant's interests, noting that the attorney's appointment under § 143 Abs. 1 StPO continued into the revision phase, and deemed the capped amount sufficient for a mid-range hotel stay.

Legislator-Regeste

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Reimbursement of mandatory defense counsel's accommodation expenses for federal criminal revision proceedings under § 46 RVG: Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 – 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten strafrechtliches Revisionsverfahren notwendige Verteidigung Sistierung des Verfahrens Bestellung eines Rechtsbeistands amtliche Verteidigerentschädigung
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Volltext

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

[GRUENDE]

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 – 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

Menges

Meyberg

Grube

Schmidt

Lutz