Inadmissibility of criminal revision due to fax transmission violating mandatory electronic filing requirement under § 32d StPO.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as inadmissible, leaving the Landgericht Rostock's sentence of four years and two months imprisonment for the distribution and possession of child pornography in force. The dispute concerned a criminal appeal against a conviction for two counts of distributing and three counts of possessing child pornography, where the defense argued violations of formal and substantive law. The decisive legal basis was the failure to meet the statutory form requirements for filing an appeal; because the revision and its justification were transmitted via fax rather than as an electronic document as mandated by § 32d Sentence 2 StPO, and no valid motion for reinstatement or curing of the defect under § 45 StPO was filed, the appeal was deemed procedurally non-compliant and rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32d Satz 2 StPO; Inadmissibility of criminal revision due to fax transmission violating mandatory electronic filing requirement under § 32d StPO: Die vom Verteidiger eingelegte Revision und die von ihm eingereichte Revisionsbegründung sind lediglich per Telefax und damit nicht auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt worden. Der Verteidiger trägt nicht vor, dass eine formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass eine Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die vom Verteidiger eingelegte Revision und die von ihm eingereichte Revisionsbegründung sind lediglich per Telefax und damit nicht auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt worden. Der Verteidiger trägt nicht vor, dass eine formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass eine Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.
Menges
Zeng
Meyberg
Grube
Zimmermann