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1 StR 75/25 ECLI:DE:BGH:2025:270625B1STR75.25.0 KI-generiert

Revocation of mandatory defense counsel due to alleged corruption and coercion of defendant

Geschäftsnummer 1 StR 75/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1. Strafsenat rejected the defendant's motion to revoke the appointment of his mandatory defense counsel, thereby maintaining the counsel's authority and leaving the underlying sentence intact. In the appeal against a lower court conviction for armed drug trafficking (resulting in a 8-year-6-month imprisonment and confiscation of proceeds), the defendant alleged that his appointed attorney was paid by unknown third parties and coerced him into accepting full guilt despite his claim of merely transporting the drugs. The court found the application unfounded because the defendant failed to credibly demonstrate a final destruction of the confidence relationship required by § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO, as the allegations were merely general and unsubstantiated, and no other grounds preventing an adequate defense under § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO were evident.

Legislator-Regeste

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Revocation of mandatory defense counsel due to alleged corruption and coercion of defendant: Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus V. als Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung strafrechtliche Nötigung Bestellung eines Rechtsbeistands Betäubungsmittelhandel Entzug des Anwaltspatents Bestechung bei Zwangsvollstreckung
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Volltext

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus V. als Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Oktober 2024 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat der Angeklagte beantragt, seine Pflichtverteidigerin zu entpflichten.

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

Jäger