Scope of judicial fee objections: exclusion of review over the substantive merits of the underlying cost decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s 4th Civil Senate dismissed the plaintiff’s objection (Erinnerung) against the court’s cost assessment, upholding the fee invoice of €4,634 and denying any cost reimbursement. The dispute arose after the Senate previously dismissed the plaintiff’s complaint against non-admission of appeal as inadmissible for failure to substantiate it within the statutory deadline; the plaintiff subsequently challenged the resulting fee bill, arguing that his lawyer had withdrawn the mandate rather than substantiating the appeal. The Court held that under §§ 66, 22, and 29 GKG, a fee objection is limited to errors in cost law and cannot challenge the substantive correctness or underlying cost decision of the prior ruling; consequently, the fee under item 1242 of the GKG Schedule was correctly assessed as the plaintiff was the liable applicant and decision-maker, and the procedure was concluded without court fees or compensation for the objection itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertScope of judicial fee objections: exclusion of review over the substantive merits of the underlying cost decision: 1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2025 - IV ZB 6/24, juris Rn. 2 m.w.N.).
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 8. Mai 2025 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit der Kostenrechnung vom 8. Mai 2025 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner "Beschwerde gegen die Rechnungsstellung" vom 21. Mai 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen hat.
II. 1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2025 - IV ZB 6/24, juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger begründet seinen Antrag damit, sein Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt anstatt das eingelegte Rechtsmittel zu begründen. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung des Rechtsmittel als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Kläger keine kostenrechtlichen Einwände erhebt.
Der Kostenansatz vom 8. Mai 2025 trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die vom Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 4.634 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Piontek