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5 StR 204/25 ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR204.25.0 KI-generiert

Cannabis possession charge for personal use not addable to trafficking conviction where amount below statutory exemption threshold

Geschäftsnummer 5 StR 204/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the judgment of the Zwickau Regional Court by removing the concurrent conviction for possession of cannabis, while upholding the two-and-a-half-year prison sentence for drug trafficking in a non-trivial amount and trafficking in cannabis. The case involved a challenge to a criminal conviction where the defendant held approximately 94 grams of marijuana, half intended for resale and half for personal consumption, alongside methamphetamine destined for sale. Applying the doctrine of legal concurrence, the BGH ruled that the count for possession of cannabis was legally impermissible because the portion intended for personal use (approx. 47 grams) fell below the statutory threshold of 50 grams permitted for private ownership under § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG; consequently, the quantities held for different purposes could not be aggregated to sustain a separate possession charge alongside the trafficking offense. The court further determined that this minor correction to the guilty verdict did not affect the sentencing, which remained valid given the defendant’s prior convictions and failed probation, and allocated the costs of the legal remedy to the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 4 StPO; Cannabis possession charge for personal use not addable to trafficking conviction where amount below statutory exemption threshold: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, wird der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Bewährungsversagens insoweit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen oder auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal da der nicht durch unterschiedliche Strafrahmen abgebildete Unrechts- und Schuldgehalt nur geringfügig hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Schuldspruch zurückbleibt.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafbare Handlung Eigenbedarf gesetzliche Grenzen Schuldschein Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Januar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; die tateinheitlich ausgesprochene Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis muss entfallen.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte neben dem zum Verkauf bestimmten und zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) führenden Methamphetamingemisch von den bei ihm aufgefundenen knapp 94 Gramm Marihuana die Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die andere Hälfte – und damit knapp 47 Gramm – besaß er zum Eigenkonsum. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen scheidet in Fällen, in denen der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24). So verhält es sich hier, denn die zum Eigenkonsum bestimmte Menge liegt unter der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG genannten Menge von 50 Gramm, deren Besitz erlaubt ist. Die beiden zu unterschiedlichen Zwecken besessenen (Gewichts-)Mengen können ungeachtet des tateinheitlichen Zusammentreffens nicht addiert werden (vgl. Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst.

2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, wird der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Bewährungsversagens insoweit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen oder auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal da der nicht durch unterschiedliche Strafrahmen abgebildete Unrechts- und Schuldgehalt nur geringfügig hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Schuldspruch zurückbleibt.

3. Die mit der Gegenerklärung vorgebrachten Einwendungen, mit denen die zuvor nur allgemein begründete Sachrüge erstmalig ausgeführt wurde, waren Gegenstand der Beratung.

4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner