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5 StR 96/25 ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR96.25.0 KI-generiert

Aggravated sexual abuse of children and child pornography: double-counting of aggravating circumstances in cumulative sentencing and assessment of aggregate punitive effect

Geschäftsnummer 5 StR 96/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, limiting criminal prosecution to exclude the charge of severe sexual abuse of children with child pornography intent under § 176c Abs. 2 StGB for one count, thereby vacating the corresponding individual sentence; the court upheld the acquittal on other points but reversed the aggregate sentencing order and remanded the case for a new trial on sentencing. The case involved a defendant convicted by the Hamburg Regional Court for multiple counts of severe sexual abuse of children with child pornography intent, production and possession of child pornography, sexual coercion, and rape, challenging the appellate court's sentencing calculations and legal characterizations. The decisive legal grounds were the absence of an explicit judicial assessment of the cumulative punitive effect of the aggregate sentences as required for lawful sentencing under German criminal procedure, and the ruling clarified that applying circumstances justifying an "unnamed especially serious case" under § 177 Abs. 6 StGB for the concurrent offense of sexual coercion did not violate the prohibition against double evaluation under § 46 Abs. 3 StGB, as those specific facts were not used to elevate the statutory range for the separate charge of severe sexual abuse under § 176a Abs. 3 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 176c Abs. 2 StGB, § 154a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 177 Abs. 6 StGB, § 176a Abs. 3 StGB; Aggravated sexual abuse of children and child pornography: double-counting of aggravating circumstances in cumulative sentencing and assessment of aggregate punitive effect: 2 StGB for one count, thereby vacating the corresponding individual sentence; the court upheld the acquittal on other points but reversed the aggregate sentencing order and remanded the case for a new trial on sentencing. The case involved a defendant convicted by the Hamburg Regional Court for multiple counts of severe sexual abuse of children with child pornography intent, production and possession of child pornography, sexual coercion, and rape, challenging the appellate court's sentencing calculations and legal characterizations. The decisive legal grounds were the absence of an explicit judicial assessment of the cumulative punitive effect of the aggregate sentences as required for lawful sentencing under German criminal procedure, and the ruling clarified that applying circumstances justifying an "unnamed especially serious case" under § 177 Abs. 6 StGB for the concurrent offense of sexual coercion did not violate the prohibition against double evaluation under § 46 Abs. 3 StGB, as those specific facts were not used to elevate the statutory range for the separate charge of severe sexual abuse under § 176a Abs. 3 StGB.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Strafzumessung Vergewaltigung strafrechtliche Nötigung schwerer Fall gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 176c Abs. 2 StGB
Die Strafverfolgung im Fall II.4 der Urteilsgründe wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, dass der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht (§ 176c Abs. 2 StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen wird (§ 154a Abs.
§ 154a Abs. 2 StPO
Procedural basis cited in the dispositive to limit the scope of criminal prosecution by excluding the charge of severe sexual abuse of children in child pornography intent.
§ 349 Abs. 2 StPO
Procedural basis cited in the reasoning for the partial dismissal of the appeal as unfounded, though it appears in the first paragraph immediately following the operative part defining the scope of the successful revision.
§ 46 Abs. 3 StGB
Der Senat weist darauf hin, dass die Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt.
§ 177 Abs. 6 StGB
Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Gesichtspunkte, welche es zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 177 Abs. 6 StGB veranlasst haben, nicht zusätzlich strafschärfend bei der dem Strafrahmen des § 176a Abs.
§ 176a Abs. 3 StGB
6 StGB veranlasst haben, nicht zusätzlich strafschärfend bei der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 30.
§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Insoweit hat es allein strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, namentlich den des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 30.
§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB
November 2020), und den der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB), wobei insoweit das Regelbeispiel des besonders schweren Falles erfüllt war (§ 177 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154a Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to limit the scope of criminal prosecution by excluding the charge of severe sexual abuse of children in child pornography intent.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the reasoning for the partial dismissal of the appeal as unfounded, though it appears in the first paragraph immediately following the operative part defining the scope of the successful revision.

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Volltext

1. Die Strafverfolgung im Fall II.4 der Urteilsgründe wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, dass der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht (§ 176c Abs. 2 StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen wird (§ 154a Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass er im Fall II.4 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornographischen Schrift und mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen schweren sexuellen Missbrauchs in kinderpornographischer Absicht in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall, des unerlaubten Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in zwei Fällen und des Abrufens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat Ziffer II.4 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen wie aus der Beschlussformel ersichtlich beschränkt.

Dies bedingt die Neufassung des Schuldspruchs in diesem Fall und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Der Senat hat davon abgesehen, die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen, da eine abschließende Sachentscheidung aufgrund der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs ohnehin nicht getroffen werden kann.

2. Der Gesamtstrafausspruch kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Gegen [die Gesamtstrafen] ist für sich betrachtet sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Allerdings hat das Landgericht das von ihnen ausgehende Gesamtstrafübel im Urteil nicht ausdrücklich bedacht und als schuldangemessen eingestuft, obwohl dies geboten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 368 (369); Fischer, StGB, 72. Aufl, § 55 Rn. 16a). Darin liegt ein Rechtsverstoß.

Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt den Gesamtstrafausspruch in seiner Gesamtheit auf.

3. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.

4. Der Senat weist darauf hin, dass die Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt.

Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Gesichtspunkte, welche es zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 177 Abs. 6 StGB veranlasst haben, nicht zusätzlich strafschärfend bei der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 30. November 2020) entnommenen Strafe herangezogen. Insoweit hat es allein strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, namentlich den des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 30. November 2020), und den der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB), wobei insoweit das Regelbeispiel des besonders schweren Falles erfüllt war (§ 177 Abs. 6 StGB). Nur bezogen auf die Begründung der Voraussetzungen dieses Regelbeispiels hat die Strafkammer an zwei Stellen des Urteils (im Rahmen der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung) ausgeführt, dass der Angeklagte ein Kind gezwungen hat, sein eigenes Erbrochenes und seinen eigenen Kot zu essen. Weder bei der Wahl des Strafrahmens (§ 176a Abs. 3 StGB aF) noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer dagegen diese Gesichtspunkte herangezogen. Zusätzlich strafschärfend hat sie rechtsfehlerfrei allein das im Vergleich zu anderen Fällen deutlich herausragende Maß an Erniedrigung und Ekel für das Opfer berücksichtigt.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 3 StR 390/10 Rn. 4) betrifft eine andere Konstellation. Dort hatte das Tatgericht die Annahme minder schwerer Fälle des § 176a Abs. 1 und 2 StGB aF abgelehnt und hierbei dem Angeklagten einerseits die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände, darunter den des § 174 StGB aF, und zugleich diejenigen Umstände, die zur Begründung dieses Tatbestandes herangezogen wurden, zur Last gelegt.

VRi’inBGH Cirener istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.Gericke

Gericke

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