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5 StR 18/25 ECLI:DE:BGH:2025:030725B5STR18.25.0 KI-generiert

Effect of defendant's death on pending criminal appeal and cost allocation when procedural obstacle moots merits review

Geschäftsnummer 5 StR 18/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate dismissed the appeal by the public prosecutor and terminated the proceedings, ordering the state to bear its own costs while waiving the imposition of the defendant’s necessary legal expenses on the state. The case involved a lower court judgment sentencing the defendant to a combined custodial sentence for fraud and document forgery, against which both the defendant (challenging the conviction) and the public prosecutor (challenging the failure to order the confiscation of illicit gains in three instances) filed appeals. The court ruled that the defendant’s death during the proceedings created a procedural obstacle requiring termination under § 206a para. 1 StPO, rendering the original judgment moot and preventing a decision on the substantive merits. Although the prosecutor’s appeal would have been successful regarding the confiscation order, the procedural obstacle necessitated the dismissal, with costs allocated based on principles applicable to procedural terminations, specifically applying § 467 para. 1 and 3 StPO to relieve the state from paying the defendant’s costs as a matter of equity.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Effect of defendant's death on pending criminal appeal and cost allocation when procedural obstacle moots merits review: Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Strafzumessung Verfahrenskosten strafrechtliche Einziehung Urkundenfälschungsverfahren Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem – hierauf beschränkten – Rechtsmittel beanstandet, dass das Landgericht von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in drei Fällen abgesehen hat. Der Angeklagte ist am 15. April 2025 verstorben.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse ihre eigenen Auslagen zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keinen Erfolg erzielt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 319/19 mwN).

Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung betreffend die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn es ist allein deshalb nicht über die Frage der Einziehung entschieden worden, weil mit dem Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 4). Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolgreich gewesen wäre.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner