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2 StR 75/25 ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR75.25.0 KI-generiert

§ 46b StGB mitigation threshold: classification of disclosed co-perpetrator's threatened theft as catalog offense under § 100a Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 75/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion of the Cologne Regional Court's judgment while upholding the conviction, and remanded the case to a different panel of the Regional Court for new sentencing proceedings. The dispute centered on whether the trial court correctly denied a sentence reduction under § 46b StGB (Mitigation of punishment for disclosure of criminal activities) regarding charges of theft in concurrence with property damage and driving without a license, stemming from a car break-in where the defendant identified his co-defendant who had threatened a witness. The Court held that the trial court erred by excluding the threat from consideration because it failed to recognize that the disclosed conduct constituted at least robbery under § 252 StGB, which is a listed offense under § 100a Abs. 2 StPO, thereby satisfying the prerequisite catalog for the mitigation provision; the remand requires the new court to reassess the sentencing discretion based on the defendant's disclosure.

Legislator-Regeste

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§ 46b StGB mitigation threshold: classification of disclosed co-perpetrator's threatened theft as catalog offense under § 100a Abs. 2 StPO: Der Strafausspruch hingegen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den Regelungsinhalt des § 46b StGB verkannt.

Schlagwörter

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Strafurteil Drohung E-Justice Raub qualifizierter Diebstahl Strafmilderung

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 59, 193
März 2014 – 5 StR 29/14; BGHSt 59, 193, 194 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.
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Volltext

Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 2024 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch hingegen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den Regelungsinhalt des § 46b StGB verkannt.

a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 22. April 2024 an einem Autoaufbruch als Mittäter zusammen mit den gesondert verfolgten H. und R. beteiligt. Dabei wurden sie von einem Tatzeugen beobachtet und zur Rede gestellt. Während der Angeklagte und R. mit der Beute zu dem Täterfahrzeug liefen, ging H. auf den Tatzeugen zu und hielt ihm mit den Worten „Mach nichts, dann passiert nichts“ das Einbruchswerkzeug sichtbar entgegen. Beeindruckt hiervon wich der Tatzeuge zurück und unternahm nichts weiter. Erst als H. zu dem Täterfahrzeug lief und auf der Beifahrerseite einstieg, bemerkte der Angeklagte das Einbruchswerkzeug.

Bei einer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen einer Haftprüfung hat der Angeklagte seine – den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannten – Mittäter benannt. Er hat sich auch dahingehend eingelassen, dass H. derjenige gewesen sei, der mit dem Tatzeugen gesprochen habe, von einer Bedrohung habe er jedoch nichts mitbekommen.

Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer geprüft, ob von dem erhöhten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise Abstand zu nehmen sei, da der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet haben könnte. Dies hat sie verneint, da der Angeklagte nicht durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beigetragen habe, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. So habe er angegeben, von einer Bedrohung durch H. nichts mitbekommen zu haben. Die Benennung des Tatbeteiligten lediglich wegen eines Diebstahls genüge jedoch nicht, da es sich insoweit nicht um eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO handele.

b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar trifft es zu, dass § 243 StGB in dem gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist. Allerdings hat die Strafkammer nicht bedacht, dass es für die insofern maßgebliche Bewertung des delinquenten Verhaltens des benannten Mittäters auf ihre eigene Beurteilung der aufgeklärten Tat zum Urteilszeitpunkt ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14; BGHSt 59, 193, 194 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 2-62/10 (REV), NStZ-RR 2011, 201 Rn. 5; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46b Rn. 8; jew. mwN). Nach Einschätzung des die Anwendung von § 46b StGB prüfenden Landgerichts lag jedoch eine Bedrohung des Tatzeugen durch den Mittäter H. und damit zumindest ein dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 2 StPO unterfallender räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor.

3. Die fehlerhafte Prüfung des § 46b StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich Wertungsfehler vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

Für die dem neuen Tatgericht nach alledem zufallende Ermessensausübung wird es die in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgeführten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten und den Umfang der von diesem offenbarten Tatsachen, zu berücksichtigen und abzuwägen haben.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt