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2 StR 46/25 ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR46.25.0 KI-generiert

Sentencing error: Omission of temporal distance between offense and verdict as mandatory sentencing factor under § 267 Abs. 3 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 46/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the Landgericht Fulda’s judgment while upholding the acquittal on other charges, and remanded the case to a different chamber of the lower court for new proceedings on sentencing. The defendant, convicted of aiding and abetting drug trafficking (in considerable quantity and cannabis) with a two-year and two-month prison sentence, challenged the decision on both procedural and substantive grounds; the procedural complaint was deemed inadmissible, but the substantive complaint succeeded regarding the sentencing rationale. The court held that the trial court committed a legal error by failing to independently consider the temporal distance between the commission of the offense and the verdict as a mandatory sentencing factor under § 267 Abs. 3 StPO, having only credited the delay between indictment and trial, and ordered the new court to assess this interval and potentially determine if it constituted an unconstitutional procedural delay requiring compensation.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing error: Omission of temporal distance between offense and verdict as mandatory sentencing factor under § 267 Abs. 3 StPO: b) Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung materieller Fehler Verfahrensverzögerungen Tatzeitpunkt Anklage Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 472/21
August 2022 – 4 StR 472/21, Rn.
4 StR 424/18
Duty to discuss pre-judicial time lapse as mitigating factor in sentencing
BGHSt 52, 124
Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 ff.).
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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. September 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.

1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

a) Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil nicht bedacht. Zu Gunsten der Angeklagten hat sie nur den Zeitablauf „zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung von mehr als zwei Jahren“ strafmildernd berücksichtigt. Den zeitlichen Abstand zu der noch ein weiteres Jahr länger zurückliegenden Tat selbst hat sie dagegen nicht gewertet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gegenüber der Dauer des Verfahrens und einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eigenständigen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, Rn. 5; Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6, und vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 424/18, Rn. 10 jeweils mwN).

b) Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

3. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher zu prüfen, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand „zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung von mehr als zwei Jahren“ eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt, und wenn ja, welche Kompensation zu Gebote steht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 ff.).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt