Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 167/25 ECLI:DE:BGH:2025:280425B6STR167.25.0 KI-generiert

Conviction for simple battery void for lack of prosecution without victim complaint or public interest declaration in concurrent aggravated robbery case

Geschäftsnummer 6 StR 167/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice’s 6th Criminal Senate partially granted the defendant’s revision, amending the judgment of the Hildesheim Regional Court to remove the conviction for battery and vacating the associated sentencing, thereby ordering a remand for re-hearing on the penalty while the remaining conviction for aggravated robbery-extortion stood; the dispute centered on the legality of a tateinheitlich (concurrently committed) conviction for simple battery which required either a victim's complaint or a statement of special public interest, distinct from the official-offense charges in the indictment. The court determined that the conviction for simple battery was void due to a procedural obstacle under §§ 77(1) and 230(1) StGB, as the prosecution had not explicitly affirmed the special public interest in prosecuting a crime that is not an official offense when the court rejected the more severe qualified battery charge, and because this error adversely influenced the total sentence, the punitive portion was lifted under § 337 StPO while the factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 337 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Conviction for simple battery void for lack of prosecution without victim complaint or public interest declaration in concurrent aggravated robbery case: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
qualifizierter Raub strafbare Handlung Erpressung versuchte einfache Körperverletzung E-Justice Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. August 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Zeuge S. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst nur den Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15, Rn. 4; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285 mwN.).

b) Der Senat lässt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen. Dieser Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei seiner Strafmaßbestimmung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen (§ 337 StPO), dass die Strafkammer ohne diese Erwägung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es hingegen nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

RiBGH Dr. Tiemann isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert.

Feilcke

Feilcke

Wenske

Fritsche

Arnoldi