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2 ARs 167/25 ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS167.25.0 Gutgeheissen (Allowed) KI-generiert

2 ARs 167/25 · Jurisdiction for § 119a StVollzG enforcement review: binding effect of chamber referral despite prisoner transfer

Geschäftsnummer 2 ARs 167/25
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

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The Federal Court of Justice (BGH) resolved a jurisdictional conflict between two District Court Enforcement Chambers, definitively assigning jurisdiction to the Chamber of Leipzig for the mandatory review of a prisoner’s detention conditions under § 119a of the Execution of Sentences Act. The dispute arose after the prisoner, initially held in a facility under the jurisdiction of Cottbus, was transferred to a prison hospital in Leipzig and subsequently moved to another facility, leading the Cottbus court to refer the case to Leipzig, which in turn returned it, creating a jurisdictional stalemate. The BGH ruled that the original referral from Cottbus to Leipzig was binding, as the prisoner’s stay in Leipzig was not temporary and the referring court acted within the statutory review period. Decisively, the court applied the principle that a prior jurisdictional decision by an enforcement chamber is binding on the receiving court unless it is arbitrary or grossly erroneous, a threshold not met here because the referral was made at an appropriate time to prepare the decision before the two-year statutory review window expired, and the Leipzig court had the greatest factual proximity to the prisoner’s situation at that time.

Leitsatz / Regeste

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§ 119a StVollzG · § 119a StVollzG: The procedural norm governing the jurisdictional dispute and the subject matter of the enforcement review for which jurisdiction was assigned.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

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§ 119a StVollzG

The procedural norm governing the jurisdictional dispute and the subject matter of the enforcement review for which jurisdiction was assigned.

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Volltext des Entscheids · 2 ARs 167/25

Zuständigkeitsbestimmung in Strafvollzugssachen: Örtliche Zuständigkeit für strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer

[TENOR] Zuständig für das Verfahren nach § 119a StVollzG ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Leipzig.

[GRUENDE] 1

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Cottbus und Leipzig streiten darüber, wer für die Entscheidung nach § 119a StVollzG zuständig ist.

I.

2

Das Landgericht Neuruppin verhängte gegen den Verurteilten am 16. Mai 2018 wegen versuchten Mordes u.a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilte verbüßte die Strafe zunächst in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen, später in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Cottbus stellte zuletzt mit Beschluss vom 21. April 2023 fest, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. Am 29. April 2024 wurde er wegen psychischer Auffälligkeiten zur Behandlung in das Haftkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig verlegt.

3

Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 legte die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Akten dem Landgericht Cottbus zur neuerlichen Entscheidung nach § 119a StVollzG vor. Auf Nachfrage des Landgerichts teilte die Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben mit, dass nicht abschätzbar sei, wann der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zurückkehren werde.

4

Daraufhin verwies das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 24. Januar 2025 das Verfahren für die nach § 119a StVollzG zu treffende Entscheidung an das Landgericht Leipzig. Dieses wiederum verneinte seine Zuständigkeit und verwies die Sache mit Beschluss vom 4. März 2025 zurück an das Landgericht Cottbus. Zwischenzeitlich war der Verurteilte am 27. Februar 2025 in die im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Potsdam gelegene Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt worden.

5

Das Landgericht Cottbus hat das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Neuruppin dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

6

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Cottbus (Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg) und Leipzig (Oberlandesgerichtsbezirk Dresden) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

7

2. Zuständig für das Verfahren zur Feststellung der Vereinbarkeit von Maßnahmen im Strafvollzug mit dem Gesetz (§ 119a StVollzG) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig.

8

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 110 StVollzG ist grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG mit zwei Jahren festgesetzt und kann verlängert, aber nicht abgekürzt werden. In dem Überprüfungszeitraum kann es zu einer Zuständigkeitsänderung durch eine nicht nur vorübergehende ‚Verlegung‘ des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt im Bezirk eines anderen Gerichtes kommen, weil das Gesetz für das Verfahren nach § 119a StVollzG, anders als im Verfahren nach § 462a StPO, keine Fortwirkung der zuerst begründeten Gerichtszuständigkeit vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, BeckRS 2016, 21432, Rn. 32). Da durch den Verweis von § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG auf die Vorschrift des § 110 StVollzG die Zuständigkeit der auch räumlich möglichst vollzugsnahen Strafvollstreckungskammer begründet werden soll, ist diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk sich der Verurteilte am Ende des Überprüfungszeitraumes aufhält; dies deshalb, weil diese Strafvollstreckungskammer die für das Verfahren nach § 119a StVollzG größte Sachnähe aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 ARs 147/20, BeckRS 2020, 21206, Rn. 10 m.w.N.).

Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12; Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, BeckRS 2016, 21432, Rn. 33, und vom 1. Dezember 1989 – 2 ARs 543/89, juris Rn. 4). Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss für das darin bestimmte Gericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, selbst wenn dieser fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 ARs 147/20, BeckRS 2020, 21206, Rn. 12; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 27. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 110 Rn. 5). Eine Bindungswirkung tritt nur ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, BeckRS 2018, 22683, Rn. 8; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 110 Rn. 4; BeckOK a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2025 ist mit Blick darauf, dass sich der Verurteilte nicht nur vorübergehend, sondern seit dem 29. April 2024 stationär im Haftkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig befand, weder willkürlich noch sonst grob oder offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Er ist ferner zur Vorbereitung der Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist des § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG zu einer angemessenen Zeit erfolgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 ARs 147/20, BeckRS 2020, 21206, Rn. 14). Ein Ende der Behandlung des Verurteilten in dem vorgenannten Haftkrankenhaus war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund ist die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung nicht ausnahmsweise entfallen. Damit ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer Leipzig – für die nach § 119a StVollzG zu treffende Entscheidung aufgrund des Verweisungsbeschlusses vom 24. Januar 2025 zuständig (geworden).“

9

Dem schließt sich der Senat an.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt