Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 ARs 137/25 ECLI:DE:BGH:2025:230425B2ARS137.25.0 KI-generiert

Criminal procedure: BGH denies joinder of separate sexual abuse cases due to lack of procedural economy and excessive witness travel burdens under § 4 StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 137/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the motion to join two pending criminal proceedings, rejecting the request by the local court to merge the cases. The dispute concerned a defendant facing charges of attempted sexual abuse in one district and sexual abuse in another district; the requesting court argued for consolidation to protect the minor victim and optimize resources, but the opposing authorities contended that the geographic burden on witnesses and legal representatives residing in a third location would be significantly higher if the trial were moved to the second district. Applying § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO, which vests competence in the BGH for such cross-district joins, the court ruled that a combined trial was neither economically efficient nor justified, as the increased travel time for all involved parties outweighed any procedural benefits or victim protection arguments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Criminal procedure: BGH denies joinder of separate sexual abuse cases due to lack of procedural economy and excessive witness travel burdens under § 4 StPO: Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft Stade und das Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven lehnen eine Übernahme ab.

Schlagwörter

KI-generiert
sexueller Missbrauch Vereinigung von Verfahren Zeugenschutz Versuch im Strafrecht Amtsmissbrauch E-Justice
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag des Amtsgerichts – Strafrichter – Hamburg-St. Georg auf Verbindung des dort anhängigen Strafverfahrens 945 Ds 74/24 zu dem am Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Cuxhaven anhängigen Strafverfahren 8 Ls 121 Js 40604/24 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg ist gegen den in Lübeck wohnhaften Angeklagten ein Strafverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs – begangen in einem Koblenzer Hotel – anhängig. Der minderjährige Geschädigte, dessen Eltern, sowie mehrere Zeugen sind ebenfalls in Lübeck und Umgebung wohnhaft. Gleiches gilt für die dem Geschädigten als Rechtsbeistand bestellte Anwältin. Die Verteidigerin des Angeklagten stammt aus Hamburg.

Parallel dazu ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven ein weiteres Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs – allerdings mit einem anderen Geschädigten – rechtshängig.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft Stade und das Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven lehnen eine Übernahme ab.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Der Generalbundesanwalt tritt einer Verbindung wie folgt entgegen:

„Die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Strafverfahren (liegen) nicht vor. Diese erscheint weder aus prozessökonomischen noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. hierzu BeckOK StPO/Larcher, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 4 Rn. 3 m.w.N.). So ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, warum eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Cuxhaven – welches sich in das hiesige Verfahren noch einarbeiten müsste – zu einer „effektiveren Strafverfolgung“ führen sollte und/oder ressourcenschonend wäre. Dabei ist unter anderem in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensbeteiligten, die alle in Lübeck wohnhaft sind, einen deutlich längeren Anfahrtsweg nach Cuxhaven hätten als nach Hamburg (laut Internetrecherchen ungefähr drei Stunden Autofahrt gegenüber einer Stunde nach Hamburg). Auch der Verweis auf Opferschutzgesichtspunkte vermag nicht zu überzeugen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Zeng Appl Schmidt

Zimmermann Herold