Sentencing abuse: Failure to justify rejection of mitigated offense tier despite absence of aggravating factors and significant mitigating circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) reversed the sentencing portion of a lower court judgment, ordering a remand for new deliberations on the penalty, while the findings of fact and the conviction itself remain in force. The dispute concerned a defendant convicted of two counts of aggravated sexual abuse of children and three counts of sexual abuse of children, where the appellate challenge focused on the sentencing framework and the rejection of a mitigated penalty tier. The decisive legal error was the trial court's failure to provide adequate reasoning under § 46 para. 2 StGB for rejecting a lesser offense status under § 176a para. 4 StGB despite the absence of aggravating circumstances and the presence of significant mitigating factors, such as the defendant's advanced age, previous good conduct, and the passage of time, which rendered the imposed sentences—four years for each aggravated count and between two and two-and-a-half years for the standard counts—disproportionate to the statutory minimum thresholds without sufficient judicial explanation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 4 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing abuse: Failure to justify rejection of mitigated offense tier despite absence of aggravating factors and significant mitigating circumstances: The dispute concerned a defendant convicted of two counts of aggravated sexual abuse of children and three counts of sexual abuse of children, where the appellate challenge focused on the sentencing framework and the rejection of a mitigated penalty tier. The decisive legal error was the trial court's failure to provide adequate reasoning under § 46 para. 2 StGB for rejecting a lesser offense status under § 176a para. 4 StGB despite the absence of aggravating circumstances and the presence of significant mitigating factors, such as the defendant's advanced age, previous good conduct, and the passage of time, which rendered the imposed sentences—four years for each aggravated count and between two and two-and-a-half years for the standard counts—disproportionate to the statutory minimum thresholds without sufficient judicial explanation.
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KI-generiertProcedural basis cited in the first operative order for the reversal of the sentencing portion and remand of the case for new proceedings.
Procedural basis cited in the second operative order for the dismissal of the remainder of the appeal as unfounded.
Volltext
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Ablehnung eines minder schweren Falls trotz gewichtiger Strafmilderungsgründe und Fehlens strafschärfender Umstände
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. August 2024 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl in den beiden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Strafbemessung in den drei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
a) Das Landgericht hat in den beiden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB (i.d.F. des Gesetzes vom 3. März 2020, BGBl. I S. 431) verneint. Zu Gunsten des Angeklagten hat es dessen bisherige Straflosigkeit und altersbedingte Haftempfindlichkeit sowie die Verfahrensdauer eingestellt; außerdem hat es strafmildernd gewertet, dass die Taten vier Jahre zurücklägen und dass sie für die Nebenklägerin folgenlos geblieben seien. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es auf die Ausführungen zur Strafrahmenwahl verwiesen und auf Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren erkannt. In den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat das Landgericht ebenfalls die vorstehend angeführten strafmildernden Umstände berücksichtigt, in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 3. März 2020, BGBl. I S. 431) Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und im letzten Fall (§ 176 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Strafschärfende Gesichtspunkte hat es nicht angeführt.
b) Dies wird den sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Danach hat das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. In Fällen, in denen – wie hier – die Annahme eines minder schweren Falles trotz gewichtiger mildernder Umstände verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenden Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492/22, Rn. 4 ff.; vom 29. November 2012 – 5 StR 522/12; vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12); dies gilt auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 4 StR 310/20, Rn. 6).
Daran fehlt es hier. Die Wertung des Landgerichts, die strafmildernden Umstände, insbesondere die bisherige Straflosigkeit des 74-jährigen Angeklagten und der Zeitablauf seit den Taten, seien nicht derart gewichtig, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene, hätte angesichts des Fehlens von strafschärfenden Umständen näherer Erörterung bedurft. Entsprechendes gilt für die konkrete Strafbemessung in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
2. Die Sache bedarf deshalb zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die zugehörigen Feststellungen von den Rechtsfehlern nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO), können sie bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Tiemann
RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und deshalban derUnterschrift verhindert.
Tiemann
RiBGH Wenske befindetsich im Urlaub undist deshalb an derUnterschrift verhindert.
Tiemann
Fritsche
Arnoldi