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6 StR 349/24 ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR349.24.0 KI-generiert

Adhesion proceedings failure to record disregard of ungranted claims under § 406 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 349/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted a limited appeal by the defendant, ordering a procedural amendment to the civil compensation (adhesion) portion of the lower court's judgment while dismissing the remainder of the appeal as unfounded; consequently, the defendant is ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the civil claimants. The dispute arose from a criminal conviction for hostage-taking committed in concurrence with the unauthorized manufacture and carrying of a firearm, where the Landgericht Stendal sentenced the defendant to seven years in prison and awarded damages, but failed to explicitly record that it was "disregarding" the defendant's remaining objections in the adhesion proceedings despite granting the claimant less than requested. The decisive legal basis for the amendment was Section 406(1) Sentence 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates that if a court grants only part of a civil claim, it must formally state that it is otherwise disregarding a decision, a procedural defect the BGH corrected by supplementing the judgment formula.

Legislator-Regeste

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Adhesion proceedings failure to record disregard of ungranted claims under § 406 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Neben- und Adhäsionskläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen in Zukunft aus der abgeurteilten Tat entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf den Adhäsionsausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Zivilurteil Klageänderung formeller Verfahrensmangel Strafprozessordnung Strafzumessung Verfahrenskosten

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 529/02
Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.; Beschluss vom 7.
3 StR 531/16
März 2017 – 3 StR 531/16).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 wird im Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Adhäsionsklägers G. dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Neben- und Adhäsionskläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen in Zukunft aus der abgeurteilten Tat entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf den Adhäsionsausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger G. einen Schmerzensgeldanspruch lediglich unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf Dritte zugesprochen. Da es damit hinter dessen unbeschränktem Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 531/16). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche Arnoldi