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VI ZR 217/24 ECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR217.24.0 KI-generiert

Valuation of dismissed step claims and admissibility of pre-specified performance requests in data protection litigation

Geschäftsnummer VI ZR 217/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH dismissed the plaintiff’s complaint for non-admission of appeal, ruling that the disputed value of legal interest did not exceed the statutory threshold of €20,000, thereby upholding the Kammergericht’s decision to dismiss the revision. The dispute concerned the valuation of a dismissed Stufenklage (step claim) in a data protection case, where the plaintiff sought disclosure of hacked personal data (pursuant to Art. 15 GDPR) as a preparatory step to claim unpaid damages (pursuant to Art. 82 GDPR), with the defendant arguing that the value included both the disclosure and the damage claim. The court held that when a Stufenklage is dismissed in its entirety, the plaintiff’s legal interest (Beschwer) is limited to the value of the primary performance claim, excluding the preparatory disclosure claim which cannot succeed independently if the main claim fails; consequently, the value was calculated solely based on the minimum damages of €19,500 specified by the plaintiff, confirming that a step claim remains admissible even when the performance request is specified from the outset, provided the first step serves only to determine the scope or amount of the damages.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Valuation of dismissed step claims and admissibility of pre-specified performance requests in data protection litigation: The dispute concerned the valuation of a dismissed Stufenklage (step claim) in a data protection case, where the plaintiff sought disclosure of hacked personal data (pursuant to Art. 15 GDPR) as a preparatory step to claim unpaid damages (pursuant to Art. 82 GDPR), with the defendant arguing that the value included both the disclosure and the damage claim. The court held that when a Stufenklage is dismissed in its entirety, the plaintiff’s legal interest (Beschwer) is limited to the value of the primary performance claim, excluding the preparatory disclosure claim which cannot succeed independently if the main claim fails; consequently, the value was calculated solely based on the minimum damages of €19,500 specified by the plaintiff, confirming that a step claim remains admissible even when the performance request is specified from the outset, provided the first step serves only to determine the scope or amount of the damages.

Schlagwörter

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Streitwert Schutz personenbezogener Daten Datenbeschädigung Fall des Ausschlusses Schwellenwert für die Schätzung gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 87/20
November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn.
XII ZR 83/95
März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn.
VI ZR 78/03
September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f., juris Rn.
XII ZR 90/17
Unitemized payment claims with minimum amounts: value of loss for admissibility of extraordinary appeal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Primary ground for rejecting the non-admission complaint because the disputed value did not exceed the statutory threshold for admitting a revision.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Procedural rule cited to establish the minimum dispute value required for the admissibility of the revision.

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Volltext

Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage mit beziffertem Leistungsantrag; Anforderungen an die Zulässigkeit einer gestuften Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs

[LEITSATZ]

1. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 11).

2. Eine zulässige Stufenklage liegt auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (Vergleiche BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN).

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2024 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 19.500 €

[GRUENDE]

Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 11).

Das gilt auch für die vorliegende, von der Klägerin ausdrücklich als Stufenklage erhobene Klage. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3 auch ohne die mit den Anträgen zu 1 und 2 verlangten Auskünfte einen von vornherein hinreichend bestimmten Antrag auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz stellen können, zumal die Anforderungen an die Bestimmtheit eines solchen Antrags gering sind. Eine zulässige Stufenklage liegt aber auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN). So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des Klageantrags zu 3, wonach die Beklagte verurteilt werden soll, "nach Auskunftserteilung und Ermittlung des Umfangs der vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten gemäß dem Antrag zu 1" an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens aber 19.500 €, zu zahlen, ist eindeutig. Damit im Einklang steht das erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin zur Funktion der beiden Auskunftsanträge. So hat die Klägerin beispielsweise in der Berufungsbegründung (Seite 14, 26 f.) betont, dass es sich bei ihrer Klage (entgegen der Ansicht des Landgerichts) um eine zulässige Stufenklage handle, und erklärt, die Auskunftsanträge dienten "in Hinsicht auf den im Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zur Bestimmung des Schadens der Höhe nach". Der Leistungsantrag sei auf der Grundlage der auf jeden Fall vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten mit der im Antrag genannten Mindestsumme beziffert, der Anspruch sei jedoch mit einer höheren Mindestsumme zu beziffern, wenn die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1 ergeben sollte, dass noch weitere personenbezogene Daten betroffen gewesen seien. Weiter hänge die Höhe des Schadensersatzes von dem mit dem Auskunftsantrag zu 2 erfragten Zeitpunkt ab, ab dem der Beklagten der Hackerangriff bekannt gewesen sei. Die lediglich vorbereitende Funktion der Auskunftsanträge hat die Klägerin auch in erster Instanz mehrfach betont, unter anderem im Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Seite 20), wonach der Auskunftsanspruch "ausschließlich der Bestimmung des Anspruchs der Höhe nach" diene.

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ändert der Umstand, dass die Klägerin ihren Auskunftsantrag zu 1 auf Art. 15 DSGVO gestützt hat und das dort geregelte Auskunftsrecht auch eigenständig - ohne Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch - geltend gemacht werden kann, nichts daran, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit ausweislich ihrer Klageanträge und des diese begründenden Vorbringens ihre Auskunftsklage nur als vorbereitende Stufe zur Zahlungsklage erhoben hat. Nach Abweisung der gesamten Klage bestimmt sich der Wert der Beschwer somit nach dem Wert des Leistungsanspruchs, mithin - wie auch sonst bei unbezifferten Klagen auf immateriellen Schadensersatz - nach dem von der Klägerin angegebenen Mindestbetrag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f., juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 90/17, NZM 2019, 65 Rn. 4 mwN).

Seiters von Pentz Oehler

Müller Linder