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2 StR 326/24 ECLI:DE:BGH:2025:250325B2STR326.24.0 KI-generiert

Retrial mandated by retroactive application of Cannabis Control Act's lower sentencing framework to pre-legislation drug trafficking convictions

Geschäftsnummer 2 StR 326/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, altering the conviction to possession of cannabis and aiding cannabis trafficking under the new Cannabis Control Act (KCanG), and quashing the sentence for retrial before another chamber of the Frankfurt Regional Court. The defendant had been convicted by the Regional Court of possession of a significant quantity of hashish in concurrence with aiding drug trafficking in a significant quantity, based on facts where he drove a co-accused who was storing 22.6 kg of hashish for resale, resulting in their arrest during a police chase. The revision succeeded because the Cannabis Control Act, which entered into force after the lower court's judgment but applied to the defendant under the more favorable law principle, established a significantly lower statutory sentencing framework than the former Narcotics Control Act. Consequently, the appellate court corrected the legal classification of the offenses and held that the original sentence of two years and nine months could not stand, ordering a new sentencing hearing while noting that the findings of fact regarding sentencing remained valid and that the decision did not extend to the non-appealing co-accused.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 357 StPO; Retrial mandated by retroactive application of Cannabis Control Act's lower sentencing framework to pre-legislation drug trafficking convictions: b) Nach dem für ihn im konkreten Einzelfall günstigeren Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) ist der Angeklagte des Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Betäubungsmittelhandel Strafzumessung Revision des Strafurteils Rückwirkung Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur nach Maßgabe des am 1. April 2024 und damit nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109).

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übernahm der Mitangeklagte S. im Januar 2023 eine Tasche mit 22,6 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von rund 5 Kilogramm THC, das zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, zur zeitweisen Aufbewahrung. Um die Drogen absprachegemäß an die Auftraggeber bzw. Dritte weitergeben zu können, bat der Mitangeklagte den Angeklagten, ihn zum vorgesehenen Übergabeort zu fahren. In Kenntnis aller Umstände erklärte sich der Angeklagte dazu bereit. Bei der gemeinsamen Fahrt mit dem vom Angeklagten angemieteten Fahrzeug wurden beide von der Polizei verfolgt. Um flüchten zu können, stellten sie den Wagen, in dessen Kofferraum sich die Drogen befanden, ab und wurden kurz darauf festgenommen.

b) Nach dem für ihn im konkreten Einzelfall günstigeren Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) ist der Angeklagte des Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Angesichts des deutlich geringeren Strafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG und selbst des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung selbst des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs im Verhältnis zum Angeklagten beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt