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2 ARs 431/24 ECLI:DE:BGH:2025:240425B2ARS431.24.0 KI-generiert

Anhörungsrüge dismissed for failure to demonstrate violation of right to be heard

Geschäftsnummer 2 ARs 431/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat dismissed the appellant's motion for review (Anhörungsrüge) as inadmissible, with costs imposed on the appellant, thereby upholding its prior order of January 28, 2025. The dispute centered on a procedural challenge to the Senate’s earlier decision, where the appellant alleged a violation of his right to be heard. The court held the motion inadmissible because the appellant failed to adequately demonstrate that such a violation of his right to legal hearing had actually occurred through the Senate’s actions.

Legislator-Regeste

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Anhörungsrüge dismissed for failure to demonstrate violation of right to be heard: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten formelle Verfahrenseinstellung Widerspruchsverfahren Verweisungsbruch unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold