Proportionality of six-day deportation detention where a longer toleration would compromise mandatory pre-flight PCR testing requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint, leaving the Landgericht Köln's decision to reject the appeal against the Amtsgericht's order for six days of deportation detention in force, thereby upholding the detention order. The dispute centered on whether the imposed detention was disproportionate, specifically whether the responsible authority was obligated to shorten the detention period by issuing a toleration (Duldung) valid for several days beyond the targeted deportation date. The court held that such a course of action would have jeopardized the execution of the deportation because, during the relevant period in 2021, a PCR test conducted within the preceding 72 hours was a prerequisite for air deportation, and the statutory power to compel such a test under § 82 Abs. 4 AufenthG might have been required, rendering the prolonged toleration inconsistent with the successful enforcement of the removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertProportionality of six-day deportation detention where a longer toleration would compromise mandatory pre-flight PCR testing requirements: Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstägige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am 27. September 2021 eine mehrere Tage über den 21. Oktober 2021 hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 34. Zivilkammer - vom 28. April 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstägige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am 27. September 2021 eine mehrere Tage über den 21. Oktober 2021 hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer