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VIa ZR 286/23 ECLI:DE:BGH:2025:020725UVIAZR286.23.0 KI-generiert

Liability of vehicle manufacturer under § 823(2) BGB for differential damages caused by impermissible defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 286/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's judgment and remanded the case for new proceedings, effectively favoring the plaintiff on procedural grounds while leaving the substantive claim unresolved. The dispute involved a buyer of a diesel SUV alleging that the manufacturer installed an impermissible software-based defeat device (a thermowindow reducing exhaust gas recirculation based on temperature), which violated EU type-approval regulations. While the BGH upheld the lower court's rejection of a tortious intent claim under §§ 826, 31 BGB, it ruled that the lower court erred in denying a claim for differential damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) of the German Act on Emission Limits for Vehicles (EG-FGV). The court clarified that these statutory provisions constitute protective laws safeguarding consumers from the financial loss associated with purchasing vehicles that do not meet the declared emission standards. On remand, the appellate court must assess whether the defendant was liable for at least negligent installation of the illegal device and determine the specific differential damage suffered by the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Liability of vehicle manufacturer under § 823(2) BGB for differential damages caused by impermissible defeat devices: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Der unstreitige Einsatz des Thermofensters vermöge eine derartige Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Derartige Umstände habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht aufgezeigt. Für die Implementierung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitbefangenen Fahrzeug habe die Klägerin schon keine greifbaren Anhaltspunkte dargelegt.

Schlagwörter

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Schadenberechnung Differenzschaden Produktehaftung Fahrzeugart Verletzung von Schutznormen finanzieller Verlust
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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2013 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten Porsche Cayenne 3.0 TDI, der mit einem von der AUDI AG hergestellten Dieselmotor des Typs EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Bei dem Fahrzeug kommt eine temperaturabhängige Reduktion der Abgasrückführung (Thermofenster) zum Einsatz.

Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Der unstreitige Einsatz des Thermofensters vermöge eine derartige Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Derartige Umstände habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht aufgezeigt. Für die Implementierung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitbefangenen Fahrzeug habe die Klägerin schon keine greifbaren Anhaltspunkte dargelegt.

Ebenso wenig bestehe ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer von ihm bisher lediglich unterstellten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch