Exclusion of concurrent charge of unlicensed medical practice on grounds of procedural economy in criminal appeal for dangerous bodily harm and fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, ordering that the charge of unlicensed medical practice be exempted from prosecution and the conviction restructured to cover 91 counts of dangerous bodily harm (including 71 completed and 20 attempted fraud), while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the appellant. The dispute arose from a lower court conviction for 91 instances of dangerous bodily harm, with varying aggravations including unlicensed medical practice, fraud, and attempted fraud, which resulted in a total custodial sentence of three years and three months; the defendant challenged this verdict on factual and legal grounds. The decisive legal basis for the partial success was procedural economy under § 154a Abs. 1 and 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which permitted the highest court to drop the lesser concurrent offense of unlicensed medical practice (violating § 1 Abs. 2 and § 5 of the Heilpraktikergesetz) without affecting the individual or total sentences, while the substantive findings of dangerous bodily harm and fraud stood following a review that found no errors prejudicial to the defendant under § 349 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Exclusion of concurrent charge of unlicensed medical practice on grounds of procedural economy in criminal appeal for dangerous bodily harm and fraud: Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 2, § 5 Heilpraktikergesetz) aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2024 – 3 StR 61/24).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird
a) der Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde von der Strafverfolgung ausgenommen;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 91 Fällen, davon in Tateinheit mit Betrug in 71 Fällen und mit versuchtem Betrug in 20 Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen, davon in 43 Fällen in Tateinheit mit Betrug und mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in 28 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate als vollstreckt erklärt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Beschwerdeführerin. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 2, § 5 Heilpraktikergesetz) aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2024 – 3 StR 61/24).
Die Verfahrensbeschränkung lässt die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer in den betreffenden Fällen ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde niedrigere Einzelstrafen verhängt oder auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner